Pressemitteilungen
Politischer Erfolg des CIV NRW und des DSB NRW zur Maskenpflicht
Die neue Corona-Verordnung NRW wurde mit der gemeinsam vom CIV NRW und dem DSB NRW gewünschten Ergänzung veröffentlicht.
Der § 12a, Abs. 2, letzter Satz lautet nun:
„Die Mund-Nase-Bedeckung kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung oder aus anderen Gründen (z.B. Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen) zwingend erforderlich ist“
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-06_fassung_coronaschvo_ab_07.05.2020.pdf
Hinweis, wie man „beweisen“ kann, dass man schwerhörig ist:
„ Die medizinischen Gründe müssen für Verantwortliche in Verkaufsstellen oder im ÖPNV oder auch gegenüber den Vollzugspersonen (Ordnungsämter oder Polizei) plausibel dargelegt werden. Oft werden sie ja auch unmittelbar erkennbar sein. Ein Nachweis ist zunächst grundsätzlich nicht erforderlich. Nur wenn die Kontrollpersonen den Eindruck gewinnen, dass die medizinische Begründung eine reine Schutzbehauptung ist, können sie im Einzelfall einen Nachweis verlangen. "