Europäischer Tag des Notrufs: DCIG (Deutsche Cochlea Implantat Gesellschaft) empfiehlt Notruf-App
112 – diese Nummer ist europaweit als Notrufnummer bekannt. Wer sie wählt, bekommt Hilfe. Doch für hörgeschädigte Menschen ist eben das nicht immer leicht: ein vermeintlich einfacher Anruf. Zum Europäischen Tag des Notrufs (11.2.) macht die DCIG daher erneut auf die „nora“-App aufmerksam und empfiehlt diese allen Hörgeschädigten ausdrücklich.
Bislang konnten Hörgeschädigte auf ein Notruf-Fax zurückgreifen – was aber nur zu Hause oder im Büro eine Option ist. Unterwegs ist selten ein Faxgerät greifbar.
In der App werden bei einem Notruf die wichtigsten W-Fragen schriftlich eingegeben. Ist der Notruf gesendet, öffnet sich ein Chatfenster, das den Sender direkt mit der zuständigen Leitstelle verbindet. Hier wird auch vermerkt, dass der Notruf angekommen und Hilfe unterwegs ist. Sollte die Leitstelle noch zusätzliche Rückfragen haben, wird dafür ebenfalls der Chat genutzt.
Nora ist in enger Zusammenarbeit mit Verbänden von und für Menschen mit einer Behinderung entwickelt worden. Auch die DCIG war in den Beratungen zur App dabei und hat Hinweise und Hilfestellungen für die Anwendung für hörgeschädigte Menschen gegeben.
„Telefonieren ist für hörgeschädigte Menschen oft eine große Hürde, da das Verstehen ohne Mundbild häufig nicht möglich ist. Zudem kann es sein, dass die telefonische Verbindung schlecht ist und/oder Störlärm und Umgebungsgeräusche das Verstehen erschweren. In einer Notsituation ist man noch dazu sehr aufgeregt oder sogar panisch, ruhiges Verstehen ist dann häufig gar nicht mehr möglich. „Nora“ ermöglicht es hörgeschädigten Menschen nun, auch in einer Notsituation eigenständig einen Notruf abzusetzen. Das gibt Selbstständigkeit und Sicherheit auch in diesem wichtigen Bereich.“
Dr. Roland Zeh, Präsident der DCIG
Hintergrund: Die offizielle Notruf-App der Bundesländer „nora“ für hör- und sprachgeschädigte Menschen gibt es seit Herbst 2021. Nora ist die einzige App auf dem deutschen Markt, die alle Anforderungen des §108 Telekommunikationsgesetzes erfüllt.
Quelle: DCIG