Die DVfR legt eine Stellungnahme zum Referentenentwurf für das Barrierefreiheitsgesetz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vor, das die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 der Europäischen Union über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen regeln soll (Barrierefreiheitsgesetz – BFG). Die Barrierefreiheit ist auch zentral in der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK), die in Deutschland 2009 in Kraft trat und umzusetzen ist.


Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist groß und wird voraussichtlich nicht zuletzt aufgrund einer älter werdenden Bevölkerung noch weiter steigen, so der Referentenentwurf. Für die anbietenden Wirtschaftsakteure in der Europäischen Union gelten derzeit aber uneinheitliche und teilweise widersprüchliche nationale Barrierefreiheitsanforderungen, die harmonisiert werden sollen. Der Referentenentwurf enthält folgende Schwerpunkte:
• Bestimmung der Produkte und Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen,
• Pflichten der Wirtschaftsakteure,
• Regelung der Marktüberwachung bezüglich der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderung bei Produkten und Dienstleistungen,
• Regelungen zur Rechtsdurchsetzung und
• Sanktionen.
Die DVfR begrüßt die Absicht der Bundesregierung, die EU-Richtlinie umzusetzen und betont, dass dies ohne Abstriche geschehen muss. Im Einzelnen fordert die DVfR, dass die verwendete Definition der Barrierefreiheit durch einen Verweis auf das Behindertengleichstellungsgesetz ersetzt werden sollte, da diese sich bewährt hat und bundeseinheitlich anzuwenden ist.
Die Stellungnahme plädiert für Ausweitungen des Gesetzes: Beruflich genutzte Produkte und Dienstleistungen sollen auch durch das geplante Gesetz geregelt werden, um das Recht auf Teilhabe zu stärken. Neben dem Personenfernverkehr soll auch der -nahverkehr Vorgaben zur Barrierefreiheit umsetzen.
Die DVfR sieht außerdem die langen Übergangsfristen für barrierefreie Dienstleistungen und Produkte kritisch; ebenso die vorgesehenen Ausnahmeregelungen.
Für die Marktüberwachung empfiehlt die DVfR, diese nicht auf Länderebene zu beschränken und zumindest eine zentrale, koordinierende Fachstelle einzurichten. Darüber hinaus könnten Verbraucherschutzorganisationen den Markt wirksam beobachten und seine Akteure mit Blick auf Barrierefreiheit beraten. Die Beratung von Kleinstunternehmen durch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit soll nicht auf das geplante BFG beschränkt sein.
Die DVfR sieht weiter gesetzlichen Handlungsbedarf für die bebaute Umgebung – also etwa öffentliche Gebäudezugänge – und ebenso für Alltagsbereiche wie Gesundheitsdienste, Bildung und Wohnen.

Referentenentwurf zum Barrierefreiheitsgesetz auf der Webseite des BMASQuelle: DVfR

 

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