Die CIV NRW News hat sich den über 300 Seiten starken Teilhabebericht NRW angesehen und informative Stellen für Hörgeschädigte herausgesucht.
Unter
Teil A, Punkt 3.2 „Art der Beeinträchtigungen und unterschiedliche Barrieren“ finden wir Angaben zur Hör- und Sprachbehinderung.
Die amtliche Schwerbehindertenstatistik weist die Art der schwersten Behinderung aus. Im Jahr 2017 hat in Nordrhein-Westfalen gut die Hälfte der Personen mit Schwerbehinderung eine körperliche Behinderung. Der Anteil der Menschen mit Sinnesbehinderung liegt bei 7%, darunter sind 4% mit Sehbehinderungen und 3% mit Hör- und Sprachbeeinträchtigung oder einer Gleichgewichtsstörung.
Tabelle 4: |
Anzahl NRW |
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2009 |
2013 |
2017 |
NRW |
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Körperliche Behinderung |
906.332 |
928.727 |
926.958 |
51% |
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Blindheit, Sehbehinderung |
68.869 |
72.054 |
71.444 |
4% |
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Sprach- oder Sprech-störung, Taubheit, Schwerhörigkeit, Gleichgewichtsstörung |
59.585 |
62.550 |
63.119 |
3% |
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Die meisten Schwerbehindertenausweise enthalten ein Merkzeichen, das die Berechtigung zu einem Nachteilsausgleich anzeigt und das weiteren Aufschluss über die Form der Beeinträchtigung gibt.
Merkzeichen, die Blindheit (Bl), Gehörlosigkeit (Gl) oder Taubblindheit (Tbl) betreffen, kommen nur in 1% der Fälle oder seltener vor.
Teil B - 2 Bildung und Ausbildung
Eine gleichberechtigte Teilhabe an Bildung wird als Schlüssel zur gesellschaftlichen Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigungen angesehen:
„[Bildung] ist der Raum, in dem alle Menschen ihre Fähigkeiten, ihr Selbstwertgefühl und das Bewusstsein ihrer eigenen Würde entwickeln können. Sie trägt deshalb wesentlich dazu bei, dass Menschen mit Behinderungen ihr Potential voll entfalten können. Sie legt zugleich den Grundstein für eine Kultur der Menschenrechte in einer Gesellschaft, indem sie die Anerkennung der menschlichen Vielfalt durch alle stärkt und die Anerkennung des anderen Menschen als eines Gleichen vermittelt“
(Mißling & Ückert 2014).
Bildung wird als lebenslanger Prozess angesehen, da individuelle Kompetenzen über die gesamte Lebensspanne hinweg auch bis ins hohe Alter erworben und weiterentwickelt werden können.
Artikel 24 UN-BRK betont das Recht auf Bildung ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderungen. Er verpflichtet die Vertragsstaaten zur schrittweisen Verwirklichung eines inklusiven Bildungssystems auf allen Ebenen für Menschen jeden Alters.
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit einer (drohenden) Behinderung sind bei der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen. Diesen Kindern soll die Teilhabe an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens gleichberechtigt und vollumfänglich ermöglicht werden. Sie haben in der Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege das Recht, an allen Bildungs-prozessen teilzunehmen und individuelle Unterstützung zu bekommen. Für eine optimale Förderung der Kinder mit (drohender) Behinderung arbeiten die Kindertageseinrichtungen unter Einbeziehung der Eltern mit den Sozialhilfe-, den anderen Rehabilitationsträgern und den Leistungserbringern zusammen.
Abbildung 11: Einschätzung der Möglichkeit zur Aufnahme von Kindern mit (drohen-der) Behinderung in die Kindertageseinrichtung
Quelle: Darstellung nach Daten von Kißgen et al. (2019)
Für seh- und hörgeschädigte Kinder besteht in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit einer sog. „pädagogischen Frühförderung“.14 Ziel ist, in Zusammenarbeit mit anderen Diensten, die Persönlichkeit des Kindes mit seiner verbleibenden Hör- oder Sehfähigkeit so zu entfalten, dass zu Beginn der Schulpflicht eine gemeinsame Grundlage für den Unterricht erreicht wird. Diese Förderung beginnt frühestens drei Monate nach der Geburt. Mit Beginn des vierten Lebens-jahres werden die Kinder in einem Förderschulkindergarten als Teil der Förderschule oder in einer Kindertageseinrichtung mit Unterstützung durch die Förderschule gefördert. Soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch ein Kind nach Vollendung des ersten Lebensjahres in einem Förderschulkindergarten oder einer Kindertageseinrichtung mit Unterstützung durch die Förderschule gefördert werden. Die pädagogische Frühförderung wird durch Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung der Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Hören und Kommunikation sowie Sehen organisiert.
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf
Seltener sind die Förderschwerpunkte Körperliche und motorische Entwick-lung (8%), Hören und Kommunikation (4%)…
Auszubildende
An der Schnittstelle zwischen Schule und Beruf entscheidet sich in der Phase der beruflichen Ausbildung, wie gut der Einstieg in das Arbeitsleben gelingt. Bei der Aufnahme einer regulären Ausbildung erleben junge Menschen mit Beeinträchtigungen oft besondere Schwierigkeiten – auch, weil die Rahmenbedingungen für einen erfolgreichen Übergang von der Schule in die Ausbildung und die betriebliche Übernahme in den letzten Jahren komplexer geworden sind (Niehaus & Kaul 2012, S. 7).
Wenn wegen einer Beeinträchtigung besondere Anpassungen des Ausbildungsplatzes erforderlich sind, können hierfür technische Arbeitshilfen und besondere Hilfsmittel finanziert werden. Zur Unterstützung während der Ausbildung können darüber hinaus ausbildungsbegleitende Hilfen gewährt werden. Menschen mit Beeinträchtigungen können im Rahmen ihrer Ausbildung Erleichterungen in An-spruch nehmen wie eine Verlängerung der Ausbildung oder Prüfungserleichterungen (z.B. an-gepasste Prüfungsunterlagen und eine verlängerte Prüfungszeit). Damit diese vielfältigen Unterstützungsmöglichkeiten genutzt werden können, bedarf es Beratung und Informationsmaterialien in zugänglichen Formaten, darunter auch alternative Kommunikationsformen. Angesichts mangelnder Daten kann derzeit nicht beurteilt werden, ob dieser Grundsatz in der Beratungspraxis umgesetzt wird.
Übergang in Ausbildung, Studium und Beruf
Seit dem Jahr 2012 wird die Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss – Übergang Schule-Beruf in Nordrhein-Westfalen“ (KAoA) durchgeführt. Sie soll die Jugendlichen in der Ausbildungs- und Studienwahl unterstützen, Anschlussoptionen bereitstellen und den Einstieg in das Berufsleben erleichtern. Seit dem 1. August 2017 gibt es in diesem Rahmen spezielle Elemente zur beruflichen Orientierung für Schülerinnen und Schüler mit einer Schwerbehinderung und / oder Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen und Sprache (KAoA-STAR; Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Lan-des Nordrhein-Westfalen 2018a, S. 5 f.).
2.5 Studium
Lage der Studierenden mit Beeinträchtigungen
Die genaue Zahl der Studierenden mit Beeinträchtigungen ist nicht bekannt. In der 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Studierenden in Deutschland (Middendorf et al. 2017) geben 24% der befragten Studierenden aus Nordrhein-Westfalen an, eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu haben, darunter 11% eine studienerschwerende Gesundheitsbeeinträchtigung. Unter diesen 11% liegt der Anteil der Studierenden, deren Beeinträchtigung sich (sehr) stark auf ihr Studium auswirkt, bei rund 60%.
In der Studie „beeinträchtigt studieren“ (Poskowsky et al. 2018) wurden vertiefende Informationen zum Thema Hochschulbildung erhoben. In Nordrhein-Westfalen zeigt sich mit Blick auf die Art der Beeinträchtigung, die sich am stärksten auf das Studium auswirkt, das folgende Bild: Von den Studierenden, die über Beeinträchtigungen berichten, werden am häufigsten psychische Erkrankungen (54%) genannt, gefolgt von chronisch-somatischen Krankheiten (20%). Andere Beeinträchtigungsarten wie z.B. Mehrfachbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit, Teilleistungsstörungen oder Sinnesbeeinträchtigungen werden dagegen weit seltener genannt
Quelle: Poskowsky et al. (2018, S. 71)
Die Befragungsteilnehmer wurden auch gefragt, wie die Studienbedingungen für Studierende mit Beeinträchtigungen aus ihrer Sicht verbessert werden könnten. Der Großteil der Studierenden gibt an, dass (mehr) spezifische Unterstützung in der Studieneingangsphase notwendig sei. Zudem werden der Abbau von Barrieren in den Studien- und Prüfungsordnungen, die bessere Berücksichtigung beeinträchtigungsbedingter Belange durch Lehrende, die Verbesserung der räumlichen Gegebenheiten sowie die Schaffung von Rückzugsräumen genannt. Verbesserungsbedarf wird auch in Bezug auf niedrigschwellige, gut auffindbare Informations- und Beratungsangebote und das Fachwissen der Beratungskräfte angemerkt.
4 Wohnen, öffentlicher Raum und Mobilität
Das Alltagsleben findet darüber hinaus an einer Vielzahl weiterer Orte im öffentlichen Raum statt, wie z.B. auf Kinderspielplätzen, in Geschäften, Restaurants, Museen oder auch in öffentlichen Gebäuden. Damit diese Orte von Menschen mit Beeinträchtigungen genutzt werden können, ist zunächst ein barrierefreier Zugang notwendig. Ganz wesentlich sind auch barrierefreie Straßen und ein barrierefreier Personennahverkehr, damit die Mobilität im öffentlichen Raum auch für Menschen mit Beeinträchtigungen gewährleistet ist.
Die staatlichen Verpflichtungen in Bezug auf die persönliche Mobilität definiert Artikel 20 UN-BRK. Demnach müssen wirksame Maßnahmen getroffen werden, um die persönliche Mobilität von Menschen mit Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt ihrer Wahl und zu erschwinglichen Kos-ten sicherzustellen. Diese Maßnahmen beziehen sich auf den Zugang zu Mobilitätshilfen und unterstützenden Technologien und beinhalten auch die Schulung von Fachkräften. Hersteller von Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien sollen dazu angehalten wer-den, die Belange von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.
Rechtliche Vorgaben und bundesweiter öffentlicher Personenverkehr
Für einen barrierefreien öffentlichen Personenverkehr bedarf es zum einen barrierefreier Fahr-zeuge und zum anderen barrierefreier Zugänge zu ihnen. Gemäß § 4 BGG NRW müssen „bauliche und sonstige technische Anlagen, die Verkehrsinfrastruktur, Beförderungsmittel im Personennahverkehr, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen“ auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Hierzu müssen zudem verständliche Informationen bereitgestellt werden.
An den Kriterien für Barrierefreiheit, die in den Berichten der Verkehrsunternehmen erfasst werden, lässt sich ablesen: Barrierefreiheit wird oft an den Bedürfnissen von Menschen mit Mobilitäts- und Sehbeeinträchtigungen bemessen. Barrieren in der Zugänglichkeit des öffentlichen Personenverkehrs für Menschen mit Hörbeeinträchtigungen sind dagegen kaum präsent. Menschen mit Hörbeeinträchtigungen benötigen z.B. Sichtanzeigen mit aktuellen Informationen am Gleis oder im Fahrzeug oder Informationsschalter mit induktiver Anlage, die das gesprochene Wort in das Hörgerät überträgt. Auch die bisher gängigen Notruf-Möglichkeiten und Alarmsignale sind für Menschen mit Hörbeeinträchtigungen kaum nutzbar.
5.2 Gesundheitsversorgung
Eine inklusive Gesundheitsversorgung setzt zugängliche Versorgungsangebote in sämtlichen Bereichen des Gesundheitswesens voraus: Von der haus- und fachärztlichen Versorgung über weitere therapeutische Angebote bis hin zu Angeboten der stationären Gesundheitsversorgung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen. Eine uneingeschränkt zugängliche Gesundheitsversorgung erfordert neben baulicher Barrierefreiheit auch die Ausstattung mit entsprechenden Leitsystemen für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen, das Angebot alter-nativer Kommunikationsformen sowie leicht verständliche und zugängliche Informationen. So benötigen Patientinnen und Patienten u.a. Informationen darüber, wo genau Praxen mit welcher Ausstattung vorhanden sind. Auch das Personal im Gesundheitswesen ist gefragt – beginnend bei Ärztinnen und Ärzten über weitere Fachkräfte bis hin zu Assistenzberufen. Barrieren können durch eine voreingenommene Haltung und fehlendes Wissen entstehen. Neben kommunikativen Kompetenzen bedarf es Wissen über spezifische Bedarfe von Menschen mit Beeinträchtigungen und diagnostische Hilfsmittel (Hohmann et al. 2015, S. 12). Wesentlich ist auch, dass der Mehraufwand für die Beratung und Behandlung von Menschen mit besonderen Kommunikationsbedarfen angemessen vergütet wird.
Bundesweit zeigt eine Auswertung des Arztbewertungsportals des Verbands der Ersatzkassen e.V. (vdek) aus dem Jahr 2014, dass nur 11% der registrierten 196.000 (zahn-)ärztlichen und psychotherapeutischen Praxen mindestens drei von zwölf Kriterien der Barrierefreiheit erfüllen. Nur knapp ein Viertel der Praxen ist rollstuhlgerecht (23%) bzw. ebenerdig oder mit einem Aufzug erreichbar (21%, Abbildung 51). Die weiteren Kriterien der Barrierefreiheit wer-den dagegen weit seltener erfüllt. So gibt es in den befragten Praxen nur selten die Möglichkeit, Termine per E-Mail oder auf anderen schriftlichen Wegen zu vereinbaren, weshalb z.B. Menschen mit Hör- oder Spracheinschränkungen bei Terminvereinbarungen auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sind.
Die befragten Krankenkassenbeschäftigten gaben an, dass meist keine Informationen zur Barrierefreiheit von Arztpraxen und Rehabilitationseinrichtungen vorliegen.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass derzeit kein flächendeckender barrierefreier Zugang zur ambulanten Gesundheitsversorgung für Menschen mit Beeinträchtigungen gegeben ist.
Stationäre Versorgungsangebote
Menschen mit geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen wie auch Menschen mit Sinnes- und Kommunikationsbeeinträchtigungen sind im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes oft-mals in besonderem Maße auf Unterstützung angewiesen. Zur Unterstützung bei stationären Krankenhausaufenthalten haben Menschen mit Beeinträchtigungen, die ihre Assistenz im Rahmen des Arbeitgebermodells organisieren, die Möglichkeit, eine Assistenzkraft in das Krankenhaus mitzunehmen (§ 11 Abs. 3 SGB V). Weiterhin besteht ein Anspruch auf Mitnahme einer Begleitperson, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Darüber hinaus sind je nach Form einer Beeinträchtigung weitere Hilfeleistungen erforderlich.
Einige explorative Studien (z.B. Hasseler 2015) weisen allerdings auf Probleme in der Versorgung von Menschen mit Beeinträchtigungen in Krankenhäusern hin. Demnach wirken sich ein Mangel an Zeit für eine bedarfsgerechte Kommunikation, eine unzureichende Qualifikation des Personals und die fehlende Praxis im Umgang mit Menschen mit Beeinträchtigungen negativ auf die Betreuungs-qualität aus
Erneut verhindert auch die mangelnde Barrierefreiheit von stationären Versorgungsangeboten eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen. Dies schließt neben der Zugänglichkeit auch die Nutzbarkeit ein z.B. durch die Installation von Leit-systemen, die Gewährleistung einer guten Akustik oder von Dolmetscherleistungen.
5.3 Besondere Versorgungsbedarfe
Gesundheitsversorgung für Menschen mit Kommunikationsbeeinträchtigungen
Auch im Bereich der Gesundheitsversorgung zeigt sich, dass sich die Kriterien der Barriere-freiheit überwiegend auf die Bedürfnisse von mobilitätsbeeinträchtigten Menschen beziehen. Das Bewusstsein für Barrieren für Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen oder anderen Kommunikationsbeeinträchtigungen ist derzeit noch gering. Hierzu zählen z.B. eine schlechte Akustik in den Räumlichkeiten sowie fehlende induktive Anlagen im Empfangsbereich und in den Behandlungszimmern.
Zentral sind auch die Möglichkeiten zur Kommunikation mit Ärztinnen und Ärzten. Gehörlose Menschen können bei der Krankenkasse Dolmetscherassistenz für Arztbesuche beantragen. Einer Befragung gehörloser Menschen der Universität Mainz (Höcker 2010) zufolge vermuten etwa 45% der Befragten, dass es aufgrund von Kommunikationsproblemen schon zu falschen Diagnosen gekommen ist. Ohne entsprechende Unterstützung durch Dolmetscherinnen und Dolmetscher kommt es häufig zu Missverständnissen oder Situationen, in den sich die Betroffenen diskriminiert fühlen (vgl. hierzu auch Kaul et al. 2014). Mit Blick auf Dolmetscherleistungen bei Arztbesuchen zeigt die Befragung, dass etwa 85% derjenigen, die dies schon ein-mal in Anspruch genommen haben, von einem problemlosen Ablauf der Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung berichten. Andere haben dagegen aufwendige Genehmigungsverfahren mit oft mehreren Ablehnungsstufen erlebt.
7 Freizeit, Kultur und Sport
Vorgaben der UN-BRK
Gemäß Artikel 30 UN-BRK sind die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, Menschen mit Behinde-rungen einen gleichberechtigten Zugang zum kulturellen Leben zu ermöglichen. Dies schließt neben barrierefreien bzw. mit Untertiteln versehenen Fernsehprogrammen auch Orte kultureller Veranstaltungen wie Theater, Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdienste ein. Dar-über hinaus sind Maßnahmen zu ergreifen, damit Menschen mit Behinderungen ihr eigenes kreatives, künstlerisches und intellektuelles Potenzial frei entfalten können. Zudem ist ihre kulturelle und sprachliche Identität zu unterstützen, was auch die Gebärdensprachen- und Gehörlosenkultur ausdrücklich einschließt. In Artikel 30 wird auch die Ermöglichung einer gleich-berechtigten Teilnahme von Menschen mit Behinderungen an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten zur staatlichen Verpflichtung erklärt. Dieses Recht wird auch ausdrücklich für Kinder mit Behinderungen hervorgehoben. Dies schließt den Breitensport ebenso ein wie be-hinderungsspezifische Sport- und Erholungsaktivitäten.
Barrierefreiheit von Kultureinrichtungen
Derzeit liegen keine systematisch erhobenen Daten zum Stand der Barrierefreiheit von Kultur-einrichtungen vor. In den letzten Jahren wurden aber zahlreiche Projekte und Initiativen in die Wege geleitet, um diese Situation zu verbessern. So wurden beispielsweise viele Museumsstandorte der beiden Landschaftsverbände barrierefrei gestaltet, indem z.B. ein barrierefreier Zugang geschaffen und Informationsangebote in Leichter Sprache zur Verfügung gestellt wurden. Auch gibt es ein großes Angebot an Führungen, z.B. in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache.
Den kompletten Bericht finden Sie hier https://www.mags.nrw/Teilhabebericht_NRW
Quelle: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) – Teilhabebericht NRW