pauschbetragJetzt erfolgte der Regierungsentwurf
(Es hat gegenüber dem Referentenentwurf im gestern verabschiedeten Kabinettsentwurf eine Ergänzung im Bereich der Pflege gegeben)
Das Bundeskabinett hat am 29.07.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen.
Mit dem Gesetz werden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten verschlankt.
Für Steuerpflichtige mit Behinderungen besteht im Einkommensteuergesetz die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen.


Zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge sowie des Pflege-Pauschbetrags und Steuervereinfachung sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
– die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge inkl. Aktualisierung der Systematik,
– die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags,
– der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50 und
– die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums „hilflos“ bei der zu pflegenden Person und
– die Erhöhung des Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 und Einführung eines Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personenmit den Pflegegraden 2 und 3.
Ziel der Maßnahmen ist insbesondere auch zukünftig die Vereinfachungsfunktion des Behinderten- Pauschbetrags und des Pflege-Pauschbetrags sicherzustellen, Nachweispflichten abzubauen und die relevanten Grade der Behinderung beim Behinderten-Pauschbetrag möglichst mit dem Sozialrecht zu harmonisieren.
Es ergeben sich folgende Pauschbeträge:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:
20 384 Euro,
30 620 Euro,
40 860 Euro,
50 1 140 Euro,
60 1 440 Euro,
70 1 780 Euro,
80 2 120 Euro,
90 2 460 Euro,
100 2 840 Euro.“
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für Menschen mit Behinderungen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, und
für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7 400 Euro. Hilflos ist eine Person,
wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages
fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn
die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4
genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd
geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung
erforderlich ist.“
Der Gesetzentwurf muss für sein Inkrafttreten noch im Deutschen Bundestag diskutiert und verabschiedet werden. Die pflegenden Angehörigen können die neuen Pauschbeträge voraussichtlich erstmals in der Einkommensteuererklärung 2021 geltend machen. Den "Pflege-Pauschbetrag" gibt es seit 1988 im Einkommensteuergesetz, seitdem wurde er nicht erhöht.

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