Liebe Selbsthilfe-Gruppenleiter, der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes hat am 11.07.2019 eine Neufassung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung mit Wirkung zum 01.01.2020 beschlossen.
Der aktualisierte Leitfaden ist als barrierefreies PDF-Dokument beigefügt >hier< und auf den Internetseiten des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht.
Bitte beachten: Der neue Leitfaden wird nur noch als pdf-Dokument veröffentlicht und nicht mehr gedruckt werden.
Mit den Veränderungen im Leitfaden wird die im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes(TSVG) aufgenommene gesetzliche Neuregelung des § 20h SGB V redaktionell nachvollzogen. Eine inhaltliche Anpassung der Förderbedingungen infolge der Gesetzesänderung findet nicht statt.

Es soll vielmehr das Förderjahr 2020 abgewartet und die Auswirkungen der neuen Quotierung ausgewertet werden, bevor über eine Veränderung der Förderbedingungen entschieden wird.
Eine inhaltliche Klarstellung erfolgt in Punkten A.5.2 und A.8.1.3 für SHO zu seltenen Erkrankungen und für SHO, deren Mitglieder sich vorrangig im Internet austauschen und in Punkt A 8.3.1 für international tätige SHO (siehe unten).
Außerdem ist der GKV-Spitzenverband in einem Rundschreiben an seine Mitglieder der Bitte auch des Paritätischen nachgekommen und hat Hinweise zur Umsetzung folgender immer wieder strittiger Punkte gegeben:

  • itgliedsbeiträge unselbständiger Untergliederungen von Bundesverbänden (A.5.2)
  • Kontoregelungen für SHG als Untergliederungen von SHO (A.5.3)
  • Internetselbsthilfe (A.6)
  • Förderung überregionaler Selbsthilfegruppen ( A.8.1.3)

Nach der gesetzlichen Neuregelung werden ab dem 01.01.2020 mindestens 70 Prozent der Fördermittel gemäß § 20h SGB V in die sogenannte ,,Pauschalförderung" fließen. Den Krankenkassen/-verbänden verbleiben somit noch höchstens 30 Prozent der Fördermittel für eine krankenkassenindividuelle Projektförderung. Mit der Gesetzesänderung wird zudem die Begrifflichkeit der ,,kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung" durch das Wort ,,Pauschalförderung" ersetzt. Laut der Gesetzesbegründung soll mit dieser Anpassung allerdings keine inhaltliche Änderung verbunden sein.
Zukünftig stehen also erheblich mehr Mittel für die Pauschalförderung zur Verfügung. Auf der Bundesebene beträgt die Erhöhung der Pauschalförderungsmittel 40 Prozent, was natürlich nicht automatisch zu einer Erhöhung der Förderung für jede/n Antragsteller*in führt. Da sich die Förderbedingungen nicht ändern, müssen auch in Zukunft die entsprechenden Bedarfe in den Antragsunterlagen nachvollziehbar dargestellt werden.
Da die Mittel für die Projektförderung entsprechend weniger werden, empfiehlt es sich dringend, „regelmäßige“ Projekte (z.B. Jahrestagungen) oder Bedarfe z.B. für Druckwerke, EDV/Internet, die in der Vergangenheit regelmäßig als Projekte realisiert wurden, bei den Anträgen für die Pauschalförderung zu berücksichtigen. Als förderfähig gelten dabei weiterhin die im Leitfaden unter A.8.2 aufgeführten Ausgaben für:
  • Miet- und Nebenkosten (mit Ausnahme anteiliger Raum- und Mietkosten von Privaträumen)
  • Büroausstattung/-sachkosten
  • Regelmäßige Ausgaben für Internetauftritte
  • Regelmäßig erscheinende Medien (z. B. Mitgliederzeitschriften, Newsletter) einschließlich deren Verteilung
  • Regelmäßige Schulungen oder Fortbildungen, die auf die Befähigung zur eigenen Organisations- und Verbandsarbeit sowie auf administrative Tätigkeiten abzielen, einschließlich Veranstaltungs-, Teilnahmegebühren, Fahrt- und Übernachtungskosten
  • Tagungs-, Kongress- und Messebesuche
  • Reisekosten im Rahmen regionaler Vergabesitzungen
  • Durchführung von satzungsrechtlich erforderlichen Gremiensitzungen einschließlich Veranstaltungs-, Teilnahmegebühren, Fahrt- und Übernachtungskosten
  • Kosten für regelmäßig stattfindende Aktivitäten und Angebote (z. B. Angehörigentreffen), die einen engen Bezug zu selbsthilfebezogenen Aufgaben der Selbsthilfegruppe, Selbsthilfekontaktstelle oder Selbsthilfeorganisation haben
  • Personalausgaben (Anträge, die ausschließlich auf Personalstellenförderung lauten, können nicht berücksichtigt werden.)
An folgenden Stellen im Leitfaden erfolgt eine inhaltliche Klarstellung:
A.5.2 Besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfeorganisationen auf Bundes- und Landesebene
Die bisherige unter A.5.2 in einem gemeinsamen Unterpunkt aufgeführte Regelung (5. Punkt), dass sowohl Selbsthilfeorganisationen zu seltenen Erkrankungen als auch Selbsthilfeorganisationen, deren Mitglieder sich vorrangig über das Internet austauschen, nicht über nachgeordnete Strukturen verfügen müssen, wurde aus Gründen der Verständlichkeit in zwei Unterpunkte aufgeteilt. Die Regelung zu den seltenen Erkrankungen wurde um den erklärenden Zusatz ergänzt: „die nicht über Untergliederungen auf Landes- oder Regionalebene verfügen“, siehe hierzu auch die Anpassung unter A.8.1.3
A.8.1.3 Anträge mit bundeslandübergreifender Ausrichtung
Analog der Änderung unter A.5.2 wurde der 3. Unterpunkt unter A.8.1.3 bei der aktuellen Leitfaden-Anpassung im Leitfaden zur besseren Verständlichkeit ebenfalls in zwei Punkte aufgeteilt.
Antragstellung von Selbsthilfeorganisationen zu seltenen Erkrankungen
Die Aufteilung des Unterpunktes stellt i. V. mit A.5.2 klar, dass Selbsthilfeorganisationen zu seltenen Erkrankungen, die als Untergliederungen einer bundesweiten Selbsthilfeorganisation auf Landes- oder Regionalebene aktiv sind, ihre Anträge auch weiterhin auf diesen Förderebenen stellen können.
A.8.3.1 Bemessung der Förderhöhe von Selbsthilfeorganisationen auf Bundes-und Landesebene

Mit der aktuellen Leitfaden-Anpassung wurde der letzte Unterpunkt um folgenden Halbsatz ergänzt: „sofern sich dieser Anteil auf die Arbeit der Selbsthilfeorganisation in Deutschland bezieht“.
Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass die Fördermittel der GKV gem. § 20h SGB V für die Strukturbildung und Maßnahmen der Selbsthilfe in Deutschland zu Gute kommen müssen.
Da es im Teil B des Leitfadens keine Regelung zu den Bemessungskriterien für die krankenkassenindividuelle Projektförderung gibt, wurde den Krankenkassen empfohlen, diese Regelung analog in der Projektförderung anzuwenden
Erläuterungen zu den Umsetzungshinweisen des GKV-Spitzenverbandes an die Krankenkassen und ihre Verbände (siehe auch Anlage 2)
A.5.3 Besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfegruppen - Kontoregelung
Im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes wurde auf die weiterhin geltende Konto-Regelung unter A.5.3 mit Bitte um Beachtung hingewiesen.
Diese Regelung sieht vor, dass eine Selbsthilfegruppe, die eine rechtlich unselbständige Untergliederung eines rechtsfähigen Bundes- oder Landesverbandes ist, kein eigenes Konto eröffnen muss. Vielmehr reicht der Nachweis eines Unterkontos des rechtfähigen Vereins.
In Zusammenhang mit Satz 1 und 2 unter A.5.3. b. wird sichergestellt, dass die Selbsthilfegruppe auch dann über die Fördermittel verfügen können muss, wenn es sich um das Unterkonto eines Gesamtvereins handelt. Zugleich wird der Tatsache Rechnung getragen, dass dem rechtsfähigen Verein die Verantwortung für die Finanzen des Gesamtvereins mit seinen Untergliederungen obliegt.
A.6 Ausschluss der Förderung - Internetbasierte Selbsthilfe
Laut A.6. sind „ausschließlich im Internet agierende Initiativen“ von einer Pauschalförderung ausgeschlossen.
Unter B.6. wurde diese Regelung nicht aufgenommen. Damit soll über die Projektförderung ermöglicht werden, sich zunächst im Internet entwickelnde eigenständige Selbsthilfe-Initiativen, die auf dem Weg hin zu einer Vereinsgründung sind, z. B. durch eine Anschubfinanzierung im Rahmen der Projektförderung zu unterstützen. Wichtig ist allerdings, dass derartige Initiativen belegen können, z. B. die Gründung eines Vereins eingeleitet zu haben. Ob die Fördervoraussetzungen unter A.5.2. zumindest als teilweise erfüllt angesehen werden, liegt im Ermessen des Fördermittelgebers.
Ziel dieser Regelung ist es, auch neuen Formen der Selbsthilfe, die sich aus dem Internet heraus entwickeln, gerecht zu werden und sie dabei zu unterstützen, sich in der „förderfähigen Selbsthilfelandschaft“ zu verankern.
Anträge von reinen Foren-, Chat-oder Social Media -Gruppen, wie Facebook, WhatsApp oder Skype-Gruppen erfüllen nicht die im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung gestellten Fördervoraussetzungen.
A.8.1.3 Anträge mit bundeslandübergreifender Antragstellung für Selbsthilfegruppen
In der Förderpraxis tritt immer wieder das Problem auf, dass Selbsthilfegruppen, die bundeslandübergreifend aktiv sind, nicht wissen, wo sie ihren Antrag stellen können. Sie wurden z.T. darauf verwiesen, den Antrag auf der Bundesebene zu stellen.
Der GKV-Spitzenverband hat in diesem Zusammenhang noch einmal auf die geltende Regelung des Leitfadens hingewiesen, dass der Antrag einer bundeslandübergreifenden Selbsthilfegruppe dort zu stellen ist, „wo die Gruppe ihren Sitz“ angibt. Diese Regelung wurde in der Beiratssitzung am 03.04.2019 aufgrund fehlender Alternativen noch einmal bestätigt. Mit dieser Regelung sind nicht bundesland-übergreifende und bundesweit aktive Selbsthilfeorganisationen gemeint.
Der Leitfaden sieht alternativ vor: „Sofern funktionierende Regelungen zur Entgegennahme bundeslandübergreifender Anträge bei den Arbeitsgemeinschaften bestehen, z. B. im Sinne einer Quotierung, und diese veröffentlicht sind, können die entsprechenden Regelungen weiter gelten.“
Ein Weiterverweis von Fördermittelgebern auf eine Antragstellung auf Bundesebene kann nur erfolgen kann, sofern es sich um eine Selbsthilfegruppe/-organisationen zu seltenen Erkrankungen handelt (s. A.8.1.3, 3. Bullet).
Dr. Wolfgang Busse
Quelle: Der Paritätische Gesamtverband

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