Das im Mai in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TVSG) regelt die Verteilung der Selbsthilfe-Fördermittel ab dem nächsten Jahr neu.
Aus Sicht der AOK verschlechtert das Gesetz die bisherige erfolgreiche Selbsthilfeförderung.
Bis zum Jahr 2019 standen die Hälfte der jährlichen Selbsthilfefördermittel für die krankenkassenindividuelle Projektförderung bereit. Die andere Hälfte stellten die Krankenkassen für die gemeinschaftlich verwaltete Pauschalförderung zur Verfügung.
Durch die gesetzlichen Anpassungen des TSVG müssen die Kassen nun ab dem nächsten Jahr 70 Prozent der Fördermittel für die Pauschalförderung einsetzen. Für die Projektförderung verbleiben nur noch 30 Prozent.
„Die bisherige Regelung ermöglichte es den Krankenkassen, unterschiedliche regionale Schwerpunkte in der Selbsthilfeförderung zu setzen. Hierdurch konnten wir die Belange chronisch erkrankter und behinderter Menschen in unserer Region bestmöglich unterstützen. Zudem konnten wir aus den Projektfördermitteln auch kostenintensivere, innovative Projekte fördern“, erklärt Susanne Strombach vom Selbsthilfebüro der AOK Hessen. Diese bislang erfolgreiche Förderpraxis sei nun ab 2020 gefährdet – zum einen durch die gekürzten Mittel, zum anderen, weil verschiedene Kassenverbände bereits angekündigt hätten, sich unter den neuen Bedingungen ganz aus der Projektförderung zurückziehen zu wollen.
Für die Selbsthilfe bedeutet die Neuregelung auf allen Ebenen ein verändertes Antragsverfahren, das nun auch im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung schnellstmöglich
angepasst werden muss. Die AOK wird alle Selbsthilfegruppen in Hessen rechtzeitig über bevorstehende Änderungen schriftlich informieren. „Aktuelle Informationen
erhalten Sie auf jeden Fall in unserem nächsten Magazin Forum plus“, so Susanne Strombach.
Quelle: AOK Hessen Susanne Strombach und Bettina Graupe vom Selbsthilfe-und Patientenbüro der AOK Hessen.
Ergänzung der Redaktion CIV NRW News:
Die Neuverteilung betrifft auch NRW
Die Bereitstellung der Fördermittel ist unterteilt in kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung (Pauschalförderung) und kassenartenindividuelle Projektförderung.
Die pauschalen Mittel werden der Selbsthilfe zur Absicherung ihrer regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen (zum Beispiel Raummiete) zur Verfügung gestellt.
Die Projektförderung unterstützt einzelne, inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Vorhaben. Dazu gehören beispielsweise Seminare und andere Veranstaltungen.
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Die Bundesländer erhalten mehr Einfluss auf die Arbeit im Gemeinsamen Bundesausschuss. Sie erhalten dort den gleichen beratenden Status wie die Patientenvertreter. Die Regeln, nach denen Vorstände der Kassenärzte ihre Einkommen berechnen und veröffentlichen müssen, werden verschärft. Zudem wird die Selbsthilfe-Förderung durch die Krankenkassen zentralisiert. Ab 2020 sollen Selbsthilfegruppen und ihre Organisationen zu 70 Prozent von den Kassen pauschal finanziell und zu 30 Prozent kassenindividuell unterstützt werden. https://aok-bv.de/hintergrund/gesetze/index_20827.html
Förderung der Selbsthilfe in NRW durch gesetzliche Krankenkassen auf Rekordniveau
Die Krankenkassen/-verbände in NRW haben in diesem Jahr allein für die kassenartenübergreifende Selbsthilfeförderung (Pauschalförderung) in NRW 7,7 Mio. € zur Verfügung gestellt. Die Fördersumme teilt sich wie folgt auf:
Insgesamt erhielten 82 Selbsthilfeorganisationen auf Landesebene 1.758.982,65 € Pauschalförderung.
(Hinweis: Nicht alle Landesorganisationen haben einen Antrag auf Selbsthilfeförderung gestellt.)
Die Selbsthilfekontaktstellen incl. der angeschlossenen Selbsthilfebüros erhielten in diesem Jahr 3.487.806,67 €.
Darüber hinaus wird aktuell eine Werbekampagne für das Thema Selbsthilfe in Bussen und Bahnen finanziert.
Das Budget für die örtlichen Selbsthilfegruppen wurde in diesem Jahr zusätzlich um 120.000,- € aus den Restmitteln 2018 erhöht.
Darüber hinaus haben einige Krankenkassen ihr kassenindividuelles Budget der Pauschalförderung zur Verfügung gestellt. Dadurch erhöhte sich der Förderbetrag für die örtlichen Selbsthilfegruppen auf insgesamt 2.440.372,91 €.
Die Krankenkassen/-verbände in NRW fördern darüber hinaus Selbsthilfeprojekte von örtlichen Selbsthilfegruppen und Landesorganisationen.
Vor einigen Wochen wurde das Gesetz zur Förderung der Selbsthilfe (§20h SGB V) durch den Bundestag geändert. Aktuell beraten die Krankenkassen/-verbände über die nun notwendigen Änderungen des Förderverfahrens. Das neue Verfahren wird voraussichtlich im Oktober 2019 veröffentlicht.
Quelle: Krankenkassen/-verbände in Nordrhein-Westfalen