BildausgabeDie unabhängige Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) kann auch eingeschaltet werden, wenn es um Konflikte bei der Genehmigung von Sozialleistungen geht. Das ist das Ergebnis eines Rechtsgutachtens des Professors für Sozial- und Gesundheitsrecht, Recht der Rehabilitation und Behinderung (Universität Kassel), Felix Welti, das heute veröffentlicht wurde. Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Jürgen Dusel, begrüßt die Ergebnisse des Gutachtens: „Das Gutachten beantwortet offene Fragen für die rechtssichere Arbeit der Schlichtungsstelle, wenn es um Sozialleistungen geht. Damit kann sie Menschen mit Behinderungen bei der Durchsetzung ihres Rechts noch besser unterstützen.“

Das Rechtsgutachten „Angemessene Vorkehrungen und Sozialrecht“ wurde in Auftrag gegeben, um die Reichweite des BGG zu klären. Damit wird auch der Kompetenzbereich der Schlichtungsstelle definiert. So war im Bereich des Sozialrechts bisher offen, welche angemessene Vorkehrungen Behörden im Einzelfall zur Verfügung stellen müssen, damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt teilhaben und ihre Rechte ausüben können - und inwieweit diese Pflicht über das BGG eingefordert werden kann. Eine angemessene Vorkehrung kann zum Beispiel eine Assistenz sein, wenn ein Gebäude nicht barrierefrei zugänglich ist. Auch die Bereitstellung eines Kommunikationshelfers oder einer technischen Arbeitshilfe sind angemessene Vorkehrungen, wenn es an genereller Barrierefreiheit fehlt.

Jürgen Dusel sieht auch eine weitergehende Bedeutung des Gutachtens über das Schlichtungsverfahren hinaus: „Von dieser wissenschaftlichen Expertise erhoffe ich mir ebenso wichtige Impulse für die gleichberechtigte Teilhabe insgesamt. Laut Koalitionsvertrag soll in dieser Legislaturperiode die Übernahme des Konzepts der „Angemessenen Vorkehrungen“ in das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geprüft werden. Das vorliegende Gutachten kann auch zu diesem Prüfauftrag Denkanstöße liefern.“

Das Gutachten kommt unter anderem zu folgenden Schlussfolgerungen:
• Die umfassende Pflicht der Sozialleistungsträger zu angemessenen Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist ein wesentlicher Inhalt des Benachteiligungsverbots nach § 7 BGG. Sie folgt aus dem Grundgesetz, aus den EU-Gleichbehandlungsrichtlinien und aus der UN-Behindertenrechtskonvention.
• Die Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen der Sozialleistungsträger gilt insbesondere für das Verfahren einschließlich Beratung, Amtsermittlung und Mitwirkungspflichten.
• Die Benachteiligungsverbote in den Sozialgesetzbüchern sind im Einklang mit § 7 BGG auszulegen. Sie beschränken den Anwendungsbereich des BGG nicht.
• Damit kann die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz auch dann eingeschaltet werden, wenn es Konflikte um die Genehmigung von Sozialleistungen durch Bundesbehörden gibt.

CIV NRW e.V

CIV NRW Logo

Cochlea Implantat Verband Nordrhein-Westfalen e.V. (CIV NRW)
(Regionalverband für NRW der DCIG e.V.)
Geschäftsstelle: Alleestr. 73, 58097 Hagen
Telefon: 02331 1884601
Beratungstermine nach Vereinbarung unter: info@civ-nrw.de -

CIV NRW News online
ist die  Onlineversion der Zeitschrift des
Cochlea Implantat Verbandes NRW e.V.,
CIV NRW News - Chefredaktion:
Marion und Peter Hölterhoff
Redaktion:
Karina Manassah, Veronika Albers und freie Autoren
Korrektorat: Christel Kreinbihl
Medizinische Beratung:
Prof. Dr. med. Jonas Park, Dr. Elmar Spyra, Peter Dieler
Anzeigen/ Akquise:
Michaela Hoffmann michaela-hoffmann@civ-nrw.de
CIV NRW News online- ViSdP:

Peter G.A. Hölterhoff, Rosenstr 4 58642 Iserlohn
© Cochlea Implantat Verband NRW e.V.
Alle Rechte vorbehalten - Alle Angaben ohne Gewähr

Mit Aufruf der folgenden Links werden Daten an die Netzwerke übertragen und dort verarbeitet.
Facebook: https://www.facebook.com/CIV.NRWNews - Twitter:    https://twitter.com/CIV_NRW - Instagram:  https://www.instagram.com/civnrw/
WEB-Layout: Peter G.A. Hölterhoff
Sie können uns unterstützen über Gooding oder eine
direkte Spende hier online
Bankverbindung: Volksbank Hohenlimburg
IBAN:DE30 4506 1524 4001 2313 00,
BIC: GENODEM1HLH

Veranstaltungskalender

Wir benutzen Cookies
Bitte beachten Sie, dass einzelne Funktionen unserer Website möglicherweise nicht funktionieren, wenn Sie die Verwendung von Cookies deaktiviert haben.