Merkzeichen Gl - Gehörlos -
Als ein neu festzustellendes Merkzeichen wurde mit dem Inkrafttreten des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches zum 01.07.2001 das Merkzeichen "Gl" für gehörlos eingeführt.
Die Feststellung des Merkzeichens "Gl" setzt voraus, dass Gehörlosigkeit vorliegt.
"Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist."
Zusammenfassend gilt somit, dass jemand das Merkzeichen Gl erhält, wenn er eine beidseitige Taubheit hat ODER ( ! ) beidseitig an Taubheit grenzend schwerhörig mit schweren Sprachstörungen ist.
Das ODER ist als exklusiv- oder zu verstehen und ist auch so von mehreren Gerichten bestätigt worden. Für das Merkzeichen Gl genügt es daher, wenn man nachweisen kann, dass man eine beidseitige Taubheit hat. Der Grad der Schwerhörigkeit wird aus den Audiogrammen (Sprach- und Tonaudiogramm) OHNE Hörhilfen ermittelt, d. h. für die Ermittlung des GdB ist es irrelevant, ob der Patient ein HG, ein CI, ein HG und ein CI oder gar nichts trägt. Entscheidend ist also nicht die technische Versorgung, sondern allein das Hörvermögen ohne Hörhilfen. Marlies Wulf