Es ist ein echter Fall. Zugetragen hat sich das Drama in den letzten Wochen: Vermutlich dachte die Patientin aus Nordrhein-Westfalen, alles richtig gemacht zu haben. Schließlich hatte sie im Gegensatz zu vielen anderen eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung. Doch nun liegt sie im Koma und muss höchstwahrscheinlich gegen ihren eigenen Wunsch weiterleben. Nicht konkret genug seien die Angaben auf den von ihr ausgefüllten Formularen, lautete das Urteil des Bundesgerichtshofs.

„Dieser tatsächliche Fall ist leider kein Einzelfall“, sagt Professor Stefan Kluge, Präsidiumsmitglied der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) und Präsident des 16. DIVI-Kongresses. „Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs kann eine Patientenverfügung nur dann in Kraft treten, wenn sie sehr präzise und konkret umgesetzt werden kann.

Doch was heißt das? Ist es nicht eindeutig, wenn der Patient schreibt, er wünscht für den Fall, dass das Gehirn durch Krankheit oder Unfall einen schweren Dauerschaden erleidet, keine lebensverlängernden Maßnahmen? Nein, das ist es nicht! Intensivmedizinische Behandlungen müssen exakt benannt werden. Dazu gehören Maßnahmen wie die künstliche Ernährung oder eine künstliche Beatmung. Ebenso wie etwa in der Behandlungssituation, bei der sich jemand im Wachkoma befindet oder im Endstadium einer unheilbaren Krankheit. „Wenn nur ein Punkt fehlt, dürfen wir Ärzte nicht eingreifen“, erklärt Professor Kluge, der auch Direktor für die Klinik für Intensivmedizin am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf ist. „Deshalb lohnt es sich, seine Patientenverfügung noch einmal genau durchzugehen.“ Für den Patienten ist es wichtig zu wissen: Die Patientenverfügung muss nicht medizinisch perfekt formuliert, aber eben konkret und aussagefähig sein.

Liegt keine Patientenverfügung vor, wie es bei 70 Prozent aller Bundesbürger nach wie vor der Fall ist, muss der „mutmaßliche Wille“ ermittelt werden. Nötig dafür ist allerdings außerdem eine Vorsorgevollmacht. „Ehepartner oder Familienangehörige wähnen sich oft auf der sicheren Seite und glauben sich gegenseitig vertrauen zu können“, sagt der Experte. „Doch dem ist nicht so. Bei Handlungsunfähigkeit bestellt das Gericht einen Betreuer und dieser muss nicht unbedingt ein naher Verwandter sein.“ Wer also nicht möchte, dass sich ein Fremder um seine Belange kümmert, sollte dies mit einer Vorsorgevollmacht verhindern.

Mit der Vorsorgevollmacht ist es möglich, eine Person des Vertrauens zu ermächtigen, alle persönlichen und gesetzlichen Entscheidungen zu treffen, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Ein handschriftlich verfasster Text oder ein Formular genügen. „Es ist ratsam, das Schriftstück dem Hausarzt vorzulegen, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen“, sagt der Hamburger Intensivmediziner. „Das gilt auch für die Bereitschaft zur Organspende.“

In den meisten Fällen setzen sich Ehepartner gegenseitig als Bevollmächtigte ein. „Das ist verständlich, es geht ja schließlich um uneingeschränktes Vertrauen“, führt Professor Kluge aus. „Doch im hohen Lebensalter kann es Sinn machen, noch eine weitere, jüngere Person zu bevollmächtigen. Ideal sind erwachsene Kinder. Denn es ist möglich, dass der in der Regel selbst schon ältere Ehepartner mit der Verantwortung überfordert ist oder sogar vor ihm stirbt.“ Übrigens: Niemand muss sich einen teuren Anwalt nehmen, um eine korrekt formulierte Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung aufzusetzen. Auch eine Beglaubigung oder Beurkundung ist laut Gesetz nicht vorgeschrieben. Sehr gute Anleitungen mit Textbausteinen, die den neuesten gesetzlichen Anforderungen entsprechen, bietet das Bundesjustizministerium
http://www.bmjv.de/DE/Themen/VorsorgeUndPatientenrechte/Betreuungsrecht/Betreuungsrecht_node.html

Quelle: Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e. V.

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