Im Sommer 2016 trat das neue Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) in Kraft. Eine wesentliche Neuerung des Gesetzes ist eine Schlichtungsstelle nach dem BGG.
Ab heute können sich Menschen mit Behinderungen an die unabhängige Schlichtungsstelle wenden, wenn sie sich in ihren Rechten nach dem Behindertengleichstellungsgesetz verletzt fühlen. Damit wird eine außergerichtliche und rasche Streitbeilegung für Menschen mit Behinderungen ermöglicht.
Die Schlichtungsstelle ist bei der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen eingerichtet. Verena Bentele, die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, erklärt: „Ich freue mich sehr, dass die Schlichtungsstelle nun ihre Arbeit aufnehmen kann. Damit ist erstmals eine Anlaufstelle für Verbände und Einzelpersonen geschaffen, um Diskriminierungen zu beseitigen. Die Schlichtungsstelle ist ein konkretes Angebot, mit dem wir die Beteiligten an einen Tisch bringen können und mit professioneller Unterstützung - und manchmal auch ganz pragmatisch – einvernehmliche Lösungen finden.“
Das Schlichtungsverfahren bietet viele Vorteile im Vergleich mit einem gerichtlichen Prozess. Das Angebot der Schlichtung ist risiko- und kostenfrei. Notwendige Reisekosten werden auf Antrag erstattet. Es gibt keinen Gewinner und keinen Verlierer, vielmehr geht es um das gemeinsame Erarbeiten einvernehmlicher Lösungen.
Die Einzelheiten des Verfahrens sind in der Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des BGG (BeGleiSV) geregelt. Diese Verordnung ist am 3. Dezember 2016 in Kraft getreten.
Verena Bentele sagte dazu: „Der 3. Dezember ist der Internationale Tag der Menschen mit Behinderungen. Das war auch ein guter Tag für das Inkrafttreten der Schlichtungsverordnung. In anderen Ländern, wie beispielsweise Österreich, sehen wir, dass durch die Schlichtung Barrieren beseitigt werden und so die Teilhabe gestärkt wird.“
Die Schlichterinnen sind Juristinnen und werden auch Mediation anbieten.
Auch Verbände, die nach dem Behindertengleichstellungsgesetz anerkannt sind, können dieses Angebot nutzen. Verbände hatten in der Vergangenheit deutlich gemacht, dass ihnen die Verbandsklage ein wichtiges Instrument ist, welches aber einige Schwachstellen hat. Durch das Schlichtungsverfahren, das zugleich Voraussetzung für die spätere Durchführung des Verbandsklageverfahrens ist, sind nun einige Hemmschwellen weggefallen.