„Wer aufgrund gesundheitlicher Probleme vorzeitig aus dem Beruf aussteigen muss, wird oft mit einer Armutsrente bestraft. Leider ändert sich durch die aktuell geplanten Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner kaum etwas an dieser Situation.“ Das erklärt Ulrike Mascher, Präsidentin des Sozialverbands VdK Deutschland, anlässlich der heutigen geplanten Verabschiedung des Erwerbsminderungs-Leistungsverbesserungsgesetzes im Bundeskabinett.
Wenn Menschen wegen einer schweren Krankheit oder Behinderung vorzeitig in Rente gehen müssen, sind sie im Durchschnitt erst 50 Jahre alt. Die Betroffenen müssen damit rechnen, dass ihnen jahrzehntelang ein Leben in prekären Verhältnissen und ohne finanzielle Perspektive droht. Schon heute sind 40 Prozent der Menschen, die in Haushalten von Erwerbsminderungsrentnern leben, von Armut bedroht, kritisiert Mascher.
Die Zurechnungszeiten für Erwerbsminderungsrenten sollen erst ab 2018 und dann nur schrittweise bis 2024 weiter angehoben werden. „Die Erhöhung der Zurechnungszeit muss aber wie im Jahr 2014 in einem Schritt erfolgen“, fordert die VdK-Präsidentin.
Besonders enttäuschend ist aus Sicht des Sozialverbands VdK, dass die Anhebung der Zurechnungszeit nur für Neurentner gelten soll. „Über 1,7 Millionen Bestandsrentner werden damit von den Verbesserungen ausgeschlossen. Die Bundesregierung nimmt damit in Kauf, dass viele von ihnen bis ans Lebensende in der Armutsfalle sitzen und keine Chance haben, ihre Situation zu verbessern. Das darf nicht sein!“, stellt Mascher klar. Auch bei der Mütterrente habe man aus guten Gründen die Bestandsrentnerinnen mit einbezogen. „Es gibt keine Veranlassung, bei der Erhöhung der Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderung anders zu verfahren“, so die VdK-Präsidentin.
Die Umsetzung der geplanten Verbesserungen wird den großen Einkommensverlust bei Erwerbsminderung nicht wettmachen. Der Sozialverband VdK fordert deshalb die Streichung der Rentenabschläge. „Die Abschläge von bis zu 10,8 Prozent sind systemwidrig. Deshalb müssen sie weg“, erklärt Mascher. Man dürfe nicht so tun, als ob der Rentenbeginn wie bei vorgezogenen Altersrenten freiwillig erfolge. „Wer wegen Krankheit oder Behinderung seine Arbeit nicht mehr ausüben kann, hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns und darf deshalb nicht mit denselben Abschlägen belegt werden“, so die VdK-Präsidentin.

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