Förderrichtlinie zur Durchführung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung für Menschen mit Behinderungen veröffentlicht
Heute wurde die Förderrichtlinie zur Durchführung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung im Bundesanzeiger veröffentlicht und wird am 31. Mai 2017 in Kraft treten. In der Förderrichtlinie werden die Voraussetzungen für eine Förderung von Beratungsangeboten gemäß § 32 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz-BTHG) konkretisiert.
Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Verena Bentele, begrüßt, dass mit der Förderung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung eine wichtige Forderung der Menschen mit Behinderungen umgesetzt wurde. Sie sagte dazu: „Im Bundesteilhabegesetz wurde eine Grundlage dafür geschaffen, dass Menschen mit (und auch mit drohenden) Behinderungen ein unabhängiges Angebot zur Beratung über Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe nutzen können. Kompetente Beratung ist zentral für ein selbstbestimmtes Leben.“
Sie betont jedoch auch, dass bei der Antragsbewilligung die Unabhängigkeit des Anbieters zentrales Kriterium bleiben muss. „Ich sehe es kritisch, dass die Richtlinie die Möglichkeit vorsieht, dass auch Leistungserbringer Zuwendungsempfänger sein können, wenn dies für eine ausreichende Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten als erforderlich angesehen wird. Für mich lässt sich diese Möglichkeit mit dem zentralen Kriterium der Unabhängigkeit nur schwer vereinbaren.“ Die Beauftragte fordert daher die Verbände und Selbsthilfeorganisationen auf, die Förderungsmöglichkeit ihrer (geplanten) Beratungsangebote rege zu prüfen und sich ggf. um eine Förderung zu bemühen.
Im Hinblick auf die Förderung des Einsatzes von ehrenamtlichen Mitarbeitern führt die Beauftragte aus: „§ 32 BTHG sieht vor, dass bei der Förderung die Beratung von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen ist. Wenn nun aber die Förderrichtlinie den Einsatz von ehrenamtlichen Mitarbeitern als förderungswürdig ansieht, so besteht die Gefahr, dass die Arbeit von Menschen mit Behinderungen nicht im Rahmen sozialversicherungspflichtiger Arbeitsverhältnisse, sondern im Ehrenamt stattfindet. Das wäre kein gutes Zeichen.“
Die Richtlinie sieht zudem vor, dass die Entscheidung über eine Förderung unter Berücksichtigung des Votums des Bundeslandes, in dem die Teilhabeberatung stattfinden soll, erfolgt. Die Beauftragte appelliert an die Länder, bei der Erstellung des Landesvotums die jeweiligen Landesbehindertenbeauftragten zu beteiligen.
Die Förderrichtlinie sowie ein Muster für die Antragsstellung können Sie auf der Homepage www.gemeinsam-einfach-machen.de abrufen. Anträge können voraussichtlich ab dem 15. Juni 2017 gestellt werden.