Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht
Der Paritätische Gesamtverband berichtet über einen Gesetzentwurf der CDU/ CSU Franktion zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, Drs. 20/ 4318
Am 6. Juli 2022 hatten wir über einen Gesetzesantrag des Landes Bayern, welcher über den Bundesrat eingebracht wurde, informiert, Drs. 20/ 2532. Der Gesetzesentwurf sah eine Ergänzung von § 32 BGB vor, nach dem der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen kann, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben können.
Hintergrund ist, dass die während der Corona Pandemie geltenden Sonderregelung für Mitgliederversammlungen seit dem 31. August 2022 nicht mehr gültig sind. Nunmehr hat die CDU/ CSU-Franktion einen Gesetzesentwurf zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen unter der Drs. 20/ 4318 vom 8.11.2022 eingebracht.
Inhaltlich soll § 32 BGB um einen Absatz 1a ergänzt werden und wie bereits im Antrag des Landes Bayern vorgesehen lauten: „(1a) Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben können.“
Über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir berichten.