joomplu:4944Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 05.02.21 ein Rundschreiben mit dem Erlass zur Impfung gegen Covid-19 verschickt. U.a. für Hörbeeinträchtigte sind die Punkte 7 und 9 wichtig. Über Achtzigjährige können nun bei Bedarf begleitet werden.
Die Kosten für Gebärdensprachedolmetscher werden von den Impfzentren erstattet. Ein Muster eines Abrechnungsformulars haben wir angefügt.
Bild: MasterTux auf Pixabay

Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19
Fortschreibung des Erlasses vom 4. Dezember 2020 in der Fassung vom 29. Januar 2021
7. Zugang von Begleitpersonen zur Impfstelle
Um die Infektionsgefahr in den Impfstellen so gering wie möglich zu halten, galt bislang die Vorgabe, dass mit Ausnahme von gerichtlich bestellten Betreuungspersonen keine Begleitpersonen Zugang zur Impfstelle er-halten sollen. Aufgrund des besonderen Unterstützungsbedarfs der aus-schließlich überachtzigjährigen Personen, die ab der kommenden Woche zur Impfung berechtigt sind, möchte ich darum bitten, dass diese Personen von einer vertrauten Person beim Impfvorgang begleitet werden können.
Für wartende Angehörige/Kontaktpersonen von Impfberechtigten, die keiner Begleitung bedürfen, sind im Nahbereich der Impfstelle infektions-schutzgerechte Aufenthaltsmöglichkeiten vorzuhalten.
9. Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetscher
Die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher gehören zu den Impfkosten bzw. den Kosten für den Betrieb der Impfzentren. Das Impfzentrum er-stattet daher diese Kosten und rechnet sie anschließend mit dem Land ab. Als Anlage ist hierfür ein Muster eines Abrechnungsformulars beige-fügt. Dies wird den Berechtigten vom MAGS auch über die Verbände zur Verfügung gestellt.

Muster eines Abrechnungsformulars - herunterladen >>>

 

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