bild- Text in Stein- aus der vergangenheit lernen, um zukunft zu gestalten

In Kürze erfolgt die Einladung zur JHV des CIV NRW.

Termin für die JHV des CIV NRW e.V.:
18.09.2021 im ABZ Schacht 3 in Gelsenkirchen

Wichtig! Die Einladung erfolgt nur elektronisch per E-Mail und Veröffentlichung auf dieser Homepage.
Die Einladung erfolgt nicht auf dem Postweg (Briefe  erhalten letztmalig nur Mitglieder, die aktuell keine E-Mailadresse angegeben haben oder besitzen)! Mitte August erfolgt der E-Mail-Versand und die Veröffentlichung termingerecht auf unserer Homepage.

Die Mitgliederversammlung ist als Präsenzveranstaltung angesetzt. Geplant ist der 18.09.2021 in der Tagungsstätte Schacht 3 in Gelsenkirchen. Natürlich können wir auch diesen Termin nur unter Vorbehalt wahrnehmen. Ausschlaggebend ist die zum Termin aktuelle Pandemielage. Der Vorstand geht aber davon aus, dass im September eine Versammlung - evtl. unter Auflagen - möglich ist.

Die JHV 2021 muss entsprechend angepasst werden. Zur JHV 2021 werden daher nur Mitglieder zugelassen. Begleiter, Gäste, Hersteller und andere werden nicht eingelassen, um das Hygienekonzept erfüllen zu können. Es wird ebenfalls kein Rahmenprogramm stattfinden. Wir bitten schon jetzt um euer Verständnis.

Der Beginn der JHV ist um 14 Uhr vorgesehen und startet dann auch pünktlich (geplant: Einlass 13 Uhr, Start der JHV um 14 Uhr).
Die Einladung mit detaillierten Informationen zur Mitgliederversammlung mit Vorstands-Wahlen und Satzungsänderung werden allen Mitgliedern termingerecht vor der Versammlung per EMail (siehe aktuelle Satzung) zugeschickt. Wir müssen euch daher darum bitten, die uns angegebenen Email-Adressen zu prüfen und uns bei Bedarf valide (also von uns erreichbare und von euch lesbare) aktuelle Email-Adressen zuzusenden. Das angegebene Postfach solltet ihr dann auch regelmäßig auf Nachrichten von uns überprüfen und diese zur Kenntnis nehmen. 

Wir werden euch bei Bedarf auf unserer Homepage (www.civ-nrw.de) und über unseren Newsletter weitere Informationen zur Verfügung stellen.
Schaut bitte regelmäßig vorbei und informiert euch.

Grundlage:

Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie - GesRuaCOVBekG

Nach Artikel 2, § 5 dieses Gesetzes ist es Vereinen bis zum 31.12.2021 möglich, auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage Mitgliederversammlungen im Wege elektronischer Kommunikation durchzuführen bzw. eine ergänzende schriftliche Stimmabgabe denjenigen Mitgliedern zu ermöglichen, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen (können). Ferner ist es entgegen der Regelung in § 32 Abs. 2 BGB möglich, einen Beschluss auch ohne Versammlung herbeizuführen, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben. Zur Wirksamkeit des Beschlusses ist dann die nach der Satzung notwendige Mehrheit erforderlich.
In seiner Sitzung am 17.12.2020 hat der Bundestag darüber hinaus einige Klarstellungen beschlossen:

Danach ist in Artikel 11 unter Nr. 2 § 5 GesRuaCOVBekG geregelt, dass der Vorstand auch vorsehen kann, dass alle Mitglieder des Vereins nur im Wege der elektronischen Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen können und kein Mitglied verlangen kann, dass ihm die Teilnahme am Versammlungsort, an dem der Vorstand die Mitgliederversammlung leitet, ermöglicht wird.

Neu eingefügt wurde der § 5 Abs. 2a GesRuaCOVBekG, wonach die ordentliche Mitgliederversammlung aufgeschoben werden kann, solange Präsenzveranstaltungen nicht möglich sind und eine virtuelle Mitgliederversammlung nicht mit zumutbarem Aufwand für den Verein und die Mitglieder durchgeführt werden kann. Mit der Änderung wird die Aufschiebung der Mitgliederversammlung legitimiert, sofern eine virtuelle Mitgliederversammlung für den Verein unzumutbar ist. Ebenfalls neu ist, dass die Regelungen neben der Mitgliederversammlung auch für Vereins- und Stiftungsvorstände und andere Vereins- und Stiftungsorgane gilt. (§ 5 Abs. 3a)

Das Gesetz trat am 28.02.2021 in Kraft.

 

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