http://www.gemeinsam-einfach-machen.de/GEM/DE/AS/Gesetzesvorhaben/BTHG/EUTB/EUTB_node.html
Antrag auf Befreiung und Ermäßigung der Rundfunkbeiträge
Folgende Personen können nach § 4 Abs. 2 RBStV aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung beantragen (Auszug)
Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 % allein wegen der Sehbehinderung und hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt.
Antrag online ausfüllen: https://www.rundfunkbeitrag.de/formulare/buergerinnen_und_buerger/antrag_auf_befreiung/
ELSA.NRW elektronischer Schwerbehindertenantrag (für NRW)
Antrag online ausfüllen: https://www.elsa.nrw.de/elsa/cgi-bin/elsa.php
Antrag auf Gehörlosengeld
Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten eine Hilfe von 77,-- € monatlich.
Für den Antrag benötigen sie eine HNO-ärztliche Bescheinigung.
Zum Antrag: https://formulare.lvr.de/liplvrdb/form/display.do?%24context=01ADD59C7133126E5DC6
HNO- ärztliche Bescheinigung: https://formulare.lvr.de/liplvrdb/form/display.do?%24context=964E1CF35E491270AF04
Krankenkassenförderung - Selbsthilfe
Selbsthilfegruppen Antragsformulare
http://gkv-selbsthilfefoerderung-nrw.de/regionale-foerderung-antragsformulare/
Mit dem Inklusionsstärkungsgesetz wurde auch die KHV („Kommunikationshilfeverordnung“) NRW überarbeitet, die die Rechte auf Kommunikationshilfe unter anderem auch für Menschen mit Hörbehinderung in den Wirkungsbereichen der Landesregierung konkretisiert.
War die alte Fassung noch etwas gebärdensprachdominiert (auch wenn sie andere Hilfen nicht ausschloss), bezieht sich die neue Fassung der KHV ausdrücklich auf alle Menschen mit Kommunikationsbehinderung. Sei es gehörlos oder lautsprachlich orientiert schwerhörig oder taubblind oder sprachbehindert.
Eine Unterstützung für Eltern mit Kommunikationsbehinderung, wenn sie die Belange Ihrer Kinder in „Fragen der elterlichen Sorge“ vertreten (zum Beispiel Elternsprechtage und Elternversammlungen in Schule oder Kindertagesstätte), blieb bisher ebenfalls nicht finanziert. Das ist mit der Reform jetzt hinzugekommen!
Wobei eine Kommunikationshilfe nicht nur Assistenz wie Gebärdensprachdolmetscher oder Schriftdolmetscher bedeutet, sondern auch technische Kommunikationshilfe wie zum Beispiel eine induktive Anlage. Durch das Gesetz besteht auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass diese Mittel eingesetzt werden. Keine Lehrkraft darf sich weigern, bei einer Elternversammlung ins Mikrofon zu sprechen und muss die anderen Teilnehmer/innen ebenfalls anhalten, das zu tun.
Das Schulministerium hat im Herbst letzten Jahres ein Merkblatt für alle Schulen und Schulträger erstellt, das auch über den Landesbehindertenrat an die Selbsthilfeverbände verteilt wurde. Darin waren nach wie vor nur die Gebärdensprachdolmetscher genannt. Deswegen hat des DSB Landesverband ein Infoblatt erstellt und einen Musterantrag, der die Hilfen differenzierter aufführt.
https://www.bra.nrw.de/bildung-schule/schulrecht-schulorganisation/sonderpaedagogische-foerderung-schulen/unterstuetzte-kommunikation-und-assistive-technologien
Informationsblatt zum Anspruch auf Kommunikationsunterstützung für Eltern in Schulangelegenheiten >>>
Antrag auf Kommunikationsunterstützung für Eltern in der Schule >>>für Eltern in der Schule >>>