VG Neustadt a. d. Weinstraße
Kein Fahrerlaubnisentzug bei Schwerhörigkeit

Die Stadt Ludwigshafen hat einem 85 Jahre alten Bürger zu Unrecht die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem dieser sich geweigert hatte, ein ärztliches Gutachten über seine Fahrtauglichkeit beizubringen.

Zum Sachverhalt

Der 1930 geborene Antragsteller beantragte im Juli 2015 bei der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin die Umstellung seiner 1962 erworbenen Fahrerlaubnis in die neuen Führerscheinklassen, weil die Urkunde aufgrund ihres Alters unansehnlich geworden war. Anlässlich der Vorsprache des Antragstellers stellte eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin fest, dass dieser ein Hörgerät trug.

Sie fragte ihn, ob er mit dem Hörgerät gut zurechtkomme, was der Antragsteller bejahte. Die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin forderte den Antragsteller daraufhin zur Vorlage eines ärztlichen Attestes zu seinem Hörvermögen auf. Der Antragsteller legte in der Folgezeit ein ärztliches Attest des ihn regelmäßig behandelnden HNO-Arztes vor, wonach der Antragsteller aufgrund des Hörgeräts ein altersnormales Hörvermögen erreiche. Beeinträchtigungen im Straßenverkehr seien nicht zu erwarten. Die Antragsgegnerin verlangte daraufhin eine Ergänzung des Attests dahingehend, dass darin der Hörverlust in Prozent nach der Tabelle von Röser enthalten sein müsse. Der Antragsteller legte ein weiteres Attest seines HNO-Arztes vor, in dem auch der prozentuale Hörverlust anhand der Tabelle nach Bönninghaus und Röser angegeben war.

 

Aufgrund dieser Tatsachen ordnete die Antragsgegnerin im Oktober 2015 gegenüber dem Antragsteller die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung an und setzte ihm eine Frist zur Vorlage bis 15.12.2015. Da der Antragsteller das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibrachte, entzog die Antragsgegnerin ihm mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 21.12.2015 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Zur Begründung führte sie u. a. aus, der Antragsteller trage ein Hörgerät. Ausweislich des von ihm vorgelegten ohrenärztlichen Attestes vom 11.9.2015 liege ein Hörverlust von 56 Prozent des rechten und 100 Prozent des linken Hörvermögens vor. Deshalb bestünden an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen Bedenken, weshalb die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet worden sei. Da der Antragsteller das Gutachten nicht beigebracht habe, sei von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Folglich sei ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbeibringung des angeordneten Gutachtens sei rechtswidrig. Allein aufgrund der Tatsache des Tragens eines Hörgerätes habe die Gutachtensanordnung nicht erfolgen dürfen. Ausweislich des Attestes seines behandelnden HNO-Arztes seien aufgrund der bei ihm bestehenden Schwerhörigkeit keine Beeinträchtigungen im Straßenverkehr zu erwarten.

Entscheidung des VG

Dem Eilantrag des Antragstellers hat die 3. Kammer des VG Neustadt a. d. Weinstraße

stattgegeben. Nach Auffassung des VG ist die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig.

Die Anordnung der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller, das Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, sei zu Unrecht erfolgt. Denn es hätten keine Tatsachen vorgelegen, die klärungsbedürftige Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers aufwerfen. Nach den einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung komme eine Begutachtungsanordnung nur in Betracht, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestünden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit sei kein Mangel, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet mache. Die Orientierung im motorisierten Straßenverkehr erfolge überwiegend über das optische System, da verkehrsrelevante Informationen maßgeblich über visuelle Signale vermittelt würden. Da durch eine vorhandene Hörminderung eine Steigerung anderer sensorischer Leistungen erreicht werden könne, seien hörgeminderte oder gehörlose Fahrer in der Lage, durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.

Dass bei dem Antragsteller neben der bei ihm fachärztlich attestierten Beeinträchtigung der Hörleistung, wegen der er ein Hörgerät trage, gleichzeitig andere schwerwiegende gesundheitliche Mängel vorlägen, sei nicht ersichtlich und auch von der Antragsgegnerin nicht ansatzweise behauptet. Es liege daher nahe, dass die Antragsgegnerin allein auf Grund des Alters des Antragstellers eine weitere Untersuchung angeordnet habe.

VG Neustadt a. d. Weinstraße, Beschl. v. 28.1.2016 – 3 L 4/16.NW

Pressemitteilung des VG Neustadt a. d. Weinstraße Nr. 7 v. 4.2.2016

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