Gesetzliche Krankenkassen müssen bei Bedarf für Kosten von Sprachkursen zum Erlernen der Gebärdensprache aufkommen. Das hat das Sozialgericht Koblenz entschieden.

Geklagt hatte ein Bürger, der an einer nicht heilbaren Hörstörung leidet, die, wie ärztlich bescheinigt, mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Taubheit führen wird. Aus diesem Grund möchte er schon jetzt die Gebärdensprache erlernen, zumal ihm sein Facharzt bescheinigt hat, dass es wichtig sei, möglichst frühzeitig, noch vor dem Eintreten vollständiger Taubheit, mit der Gebärdensprache vertraut zu werden. Die beklagte Krankenkasse hatte zunächst die Kosten entsprechender Sprachkurse übernommen, sich dann aber geweigert und behauptet, die Gewährung von Sprachkursen gehöre nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen.

Das Sozialgericht hält die Krankenkasse jedoch für leistungspflichtig und hat sie deshalb zur Kostenübernahme verurteilt. Die Teilnahme an solchen Kursen sei als Krankenbehandlung einzustufen, für die die Krankenkassen im Falle medizinischer Notwendigkeit aufzukommen hätten.

Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 01.03.2016, S 14 KR 760/14

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