Das Inklusionsstärkungsgesetz vom 14. Juni 2016 hat die Ansprüche hör- und sprachbehinderter Eltern auf Kommunikationsunterstützung in der Schule neu geregelt. Dies gilt sowohl für öffentliche Schulen als auch für Ersatzschulen. Das Gesetz ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.
Hör- und sprachbeeinträchtigte Eltern sind Menschen, bei denen infolge von Schwerhörigkeit oder Gehörlosigkeit auch der Gebrauch der Sprache nachhaltig gestört ist. Bisher hatten sie das Recht auf Kommunikationshilfen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte in Verwaltungsverfahren erforderlich war. In Schulen gehören dazu die Aufnahme und Entlassung von Schülerinnen und Schülern, die Versetzung und die Vergabe von Abschlüssen und Berechtigungen. Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern für gehörlose Eltern bei Veranstaltungen im Rahmen der Schulmitwirkung hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung freiwillig übernommen.
Nunmehr haben diese Eltern einen in § 42 Absatz 4 und § 100 Absatz 3 des Schulgesetzes und § 8 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes verankerten Anspruch, auch bei der Kommunikation außerhalb eines Verwaltungsverfahrens unterstützt zu werden, soweit es zur Wahrnehmung der Aufgaben der elterlichen Sorge in schulischen Belangen erforderlich ist.
Damit können die Schulen ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen, auch hör- und sprachbehinderte Eltern im oben genannten Sinne zu informieren, zu beraten und sie bei der Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen. Außerdem sollen auch diese Eltern im Rahmen des Schulverhältnisses ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten tatsächlich und wirkungsvoll wahrnehmen können.
Die Unterstützung bei der Kommunikation erstreckt sich auf
1. alle Angelegenheiten der Schulmitwirkung (Teilnahme der Eltern an den Sitzungen von Schulmitwirkungsgremien, zum Beispiel der Klassenpflegschaft, und die Mitgliedschaft in solchen Gremien, zum Beispiel in der Schulkonferenz),
2. Gespräche der Schule mit den Eltern bei Elternsprechtagen oder aus besonderen Anlässen über die Schullaufbahn oder das Schulverhältnis einer Schülerin oder eines Schülers.
Bei Gesprächen mit den Eltern über pädagogische Angelegenheiten handeln die öffentlichen Schulen als Einrichtungen des Landes. Bei Gesprächen mit den Eltern über Angelegenheiten der kommunalen Schulträger (Ausstattung der Schule, Lernmittelfreiheit, Schülerfahrkosten) handeln die öffentlichen Schulen als deren Einrichtungen. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf Kommunikationsunterstützungen außerhalb eines Verwaltungsverfahrens.
Die Eltern entscheiden, welche Kommunikationsunterstützung (Personen zur Kommunikationsunterstützung, Kommunikationsmethoden oder Kommunikationsmittel) sie brauchen. Die Schule kann davon nur aus wichtigem Grund abweichen, insbesondere dann, wenn sonst ein Verwaltungsverfahren erheblich verzögert würde oder für das Verfahren maßgebliche Fristen gefährdet werden.
Quelle: Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen