BildanzeigeDas Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft

Die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen in der Gesellschaft erfordert barrierefreie Produkte und digitale Dienstleistungen. Hier setzt das BFSG an, das nun auch privatwirtschaftliche Akteure in die Pflicht nimmt. Es etabliert einheitliche Standards für zumindest bestimmte barrierefreie Produkte und Dienstleistungen, wenn diese für einen Verbraucher erbracht werden. Lediglich Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen im elektronischen Rechtsverkehr erbringen, sind vom Anwendungsbereich des BFSG ausgenommen (vg. § 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BFSG).

Zu den Produkten, die nach § 2 Nr. 1 BFSG barrierefrei zu gestalten sind gehören u. a. Computer / PCs, Notebooks und Smartphones.

Zu den Dienstleistungen im elektronischen Rechtsverkehr gehören gem. § 2 Nr. 3 BFSG zunächst der gesamte elektronische Geschäftsverkehr (Online-Handel) und auch Telefon- und Messengerdienste, auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen - inkl. Apps -, E-Books, Personenbeförderungsdienste im Luft-, Schienen- und Schiffsverkehr (hier u. a. Websites für Reiseinformationen und elektronische Fahrkarten und elektronische Bankdienstleistungen).

Webseiten oder Blogs zur ausschließlichen Präsentation werden vom Anwendungsbereich des BFSG nicht erfasst. Sobald über eine Webseite Dienstleistungen gebucht oder Produkte erworben werden können, greift die Verpflichtung zur Barrrierefreiheit.

Die genauen Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen sind in der Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem BFSG (BSFGV) vom 15. Juni 2022 festgelegt (§ 3 Abs. 1 S. 3 BFSG). Wie Produkte und Dienstleistungen konkret barrierefrei zu gestalten bzw. zu erbringen sind, regelt nach § 3 Abs. 1 S. 3 BFSG die Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem BFSG (BFSGV) vom 15. Juni 2022.

Barrierefrei gestaltet ist ein Produkt oder eine Dienstleistung dann, wenn für Menschen mit Behinderung die Möglichkeit besteht, das Produkt oder die Dienstleistung in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe aufzufinden und zu nutzen (vgl. § 3 Abs. 1 BSFG).

Quelle: Der Paritätische

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