BildanzeigeStellungnahme der hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 08.07.2025 zum Entwurf der

1. Empfehlungen des Leistungsgruppenausschusses (LGA) zur Änderung der Anlage 1 (zu § 135e) Leistungsgruppen und Qualitätskriterien

I. Allgemeines

Die hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bedanken sich für die Übermittlung des Beschlussentwurfs zur Stellungnahme gemäß § 17 der Geschäftsordnung des Leistungsgruppenausschusses (LGA). Sie begrüßen die vorliegenden Empfehlungen zur Änderung der Anlage 1, soweit sie der fachlichen Präzisierung und sprachlichen Klarstellung der Anforderungen dienen sowie die dazu erforderlichen Korrekturen umsetzen.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es nach § 17 Abs. 2 der Geschäftsordnung des LGA vorgesehen ist, dass dem G-BA neben dem Entwurf für die beabsichtigte Beschlussfassung auch die zugehörigen Begründungsentwürfe übermittelt werden. Im vorliegenden Fall wurde ein Beschlussentwurf ohne entsprechende Begründung übermittelt.

Aus Sicht des G-BA ist eine Begründung insbesondere dann von Bedeutung, wenn – wie im hier vorliegenden Entwurf – nicht unwesentliche inhaltliche Änderungen am Katalog der Leistungsgruppen vorgesehen sind. Solche Änderungen – etwa die Streichung ganzer Leistungsgruppen (3, 16, 47 und 65) – entfalten erhebliche Auswirkungen auf die auf dieser Basis zu erlassende Rechtsverordnung und sollten im Sinne der Nachvollziehbarkeit, wie auch in § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des LGA vorgesehen, mit einer tragfähigen fachlich-inhaltlichen Herleitung unterlegt sein. Die Begründung ist für den G-BA zudem ein wesentliches Element, um die medizinisch-fachlichen Erwägungen des LGA nachvollziehen und die Auswirkungen bewerten zu können.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss

Hinweise der Redaktion:

Das DRG-System,
kurz für Diagnosis Related Groups, ist ein Fallpauschalensystem, das in deutschen Krankenhäusern zur Vergütung stationärer Behandlungen verwendet wird. Es klassifiziert Behandlungsfälle in Gruppen mit ähnlichem Kostenaufwand und legt für jede Gruppe eine Fallpauschale fest, unabhängig von der tatsächlichen Verweildauer des Patienten. Ziel ist eine leistungsorientierte Vergütung der Krankenhäuser und eine Stabilisierung der Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Gesundheitsreform
Mit der Reform der Vergütungsstrukturen (KHVVG) soll die akutstationäre Vergütung der Krankenhäuser umfassend umgestaltet werden. Anstatt des bisherigen DRG-Systems und der Erstattung der Pflegekosten wird mit dem KHVVG ein Vorhaltebudget pro Leistungsgruppe eingeführt.

Die in der Stellungnahme genannten Leistungsgruppen entsprechen:
3 (Infektiologie),
16 (Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie),
47 (Spezielle Kinder- und Jugendmedizin)
und 65 (Notfallmedizin)).

Bild: Archiv CIV NRW News

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