Im Verband wurden uns vermehrt Anfragen zum Führerschein gestellt. Worum geht es?
Es geht um den Eintrag der Schlüsselzahl Nummer 02 im Führerschein.
Die Schlüsselzahlen sind Teil der amtlichen Zulassung von Personen zum Straßenverkehr in der Europäischen Union. Sie sind auf der Rückseite eines EU-Führerscheins in der Spalte 12 eingetragen.
Foto: Peter Hölterhoff
Ausschnitt aus der Liste der Schlüsselzahlen:
Schlüsselzahl Wortlaut
Richtlinie 2006/126/EG In der Fahrerlaubnisverordnung FeV
Deutschland
FAHRER (medizinische Gründe) - kein Eintrag –
01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
01.01 Brillen Brille
01.02 Kontaktlinsen Kontaktlinsen
01.03 Schutzgläser Schutzgläser
01.04 Opakgläser – nicht verwendet –
01.05 Augenschutz – nicht verwendet –
01.06 Brillen oder Kontaktlinsen – nicht verwendet –
02. Hörprothese/Kommunikationshilfe Hörprothese/Kommunikationshilfe
02.01 Hörprothese an einem Ohr – nicht verwendet –
02.02 Hörprothese an beiden Ohren – nicht verwendet –
Die dort jeweils eingetragenen Schlüsselzahlen zeigen an, ob und welche Beschränkungen der Fahrerlaubnis oder Auflagen für den betreffenden Führerscheininhaber bestehen. Rechtsgrundlage für solche Beschränkungen und Auflagen ist seit der europäischen Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts am 1. Januar 1999 die Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein und aus der Neufassung vom 20. Dezember 2006 die Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (Neufassung). In deren Anlage I sind die harmonisierten Gemeinschaftscodes mit den Kennnummern 01 bis 99 aufgelistet.
Für einen Teil der Auflagen und Beschränkungen ist es den einzelnen Staaten freigestellt, die Unterschlüssel zu benutzen oder wegzulassen, für andere Teile ist jedoch die Benutzung der Unterschlüssel Pflicht für alle Staaten.
Neben den harmonisierten Gemeinschaftscodes können die einzelnen Staaten zusätzliche nationale Sonderschlüssel verwenden. Diese haben dreistellige Hauptschlüsselziffern und fallweise auch Unterschlüssel mit zwei Zifferstellen. Sie gelten nur im jeweiligen Inland.
Während die EU-Richtlinie die gemeinsamen Codes festlegt, wird deren eigentliche Ausführung durch jeweilige nationale Rechtsverordnungen bestimmt. In Deutschland ist dies die FeV, deren § 23 in Absatz (2) besagt:
„Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.“
Der Führerschein ist für Hörgeschädigte und Gehörlose im Normalfall kein Problem. Solange die Schädigung bzw. die Gehörlosigkeit keine Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinns beinhaltet. Für den Führerschein für Behinderte wird vom Fahrschüler vorab eine Bescheinigung über die Verkehrssicherheit verlangt. Diese ist wichtig als Nachweis dafür, dass der Behinderte trotz seiner Einschränkungen als normaler Verkehrsteilnehmer unterwegs sein kann. Zur Erteilung der notwendigen Bescheinigung über die Verkehrssicherheit muss in der Regel nur ein Gutachten eines Hals-Nasen-Ohrenarztes vorgelegt werden.
Das ist noch verständlich, denn in dieser Bescheinigung muss die Hörschädigung bzw. die Gehörlosigkeit bestätigt werden und die Frage muss abgeklärt sein, in wie weit möglicherweise Probleme mit dem Gleichgewichtssinn vorhanden sein können. Hier wird auch die Entscheidung getroffen, ob es notwendig ist, während der Fahrt mit einem Hörgerät unterwegs zu sein.
Und da wird es nun unverständlich, wenn wir weiter denken.
Unsere Mitglieder sind meist CI-Träger und/oder an Taubheit grenzend Schwerhörige. Einige unserer Mitglieder berichten, dass ein Eintrag Nummer 2 (s.o.) im Führerschein eingetragen wurde.
Wir fragen uns nun, warum wird dieser Eintrag vorgenommen und warum dann nicht bei allen CI-Trägern oder Gehörlosen? So müssen Gehörlose keinen Eintrag haben (sie tragen weder CI noch Hörgeräte), dürfen aber Auto fahren. Wissenschaftlich erwiesen ist, der Hörsinn beeinträchtigt nicht die Fahrtauglichkeit; es gibt keine signifikante vermehrte Unfallhäufigkeit.
Im Prinzip sind auch CI-Träger „Gehörlose“, die aber mit dem Implantat meistens wieder sehr gut hören können. Auch rechtlich ist es seit 2015 geklärt, dass Schwerhörige Auto fahren dürfen. Wie in der Tabelle zu sehen, werden die Punkte 02.01 und 02.02 in der FeV Deutschland gar nicht verwendet. An sich entfällt eigentlich die Grundlage für einen Eintrag mit der Nummer 02 im Führerschein.
Es stellen sich uns folgende Fragen:
• Warum erfolgt so ein Eintrag mal und mal nicht?
• Auf welcher Grundlage erfolgt so ein Eintrag? Es gibt ja keinen vorgeschriebenen Hörtest. Es gibt kein Gesetz o.ä. in dieser Richtung
• Wenn so ein Eintrag erfolgt ist und der Akku bzw. die Batterien des CIs oder HGs sind leer, muss ich dann mein Auto an den Straßenrand fahren und stehen bleiben? Gehörlose dürfen aber doch fahren. Da ich als CI-Träger ohne CI gehörlos bin, kann ich also weiterfahren. Wo ist da der Sinn?
• Falls ein Gutachten Grundlage ist, wer ordnet das an, wer bezahlt es, wer darf es erstellen? Hier auch erneut der Widerspruch: Gehörlose dürfen fahren, Hörgeräteträger bekommen einen Eintrag!
Uns eröffnet sich nicht der Sinn dieser Schlüsselzahl im Führerstein und wir haben deshalb das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalens um verständliche, nachvollziehbare und rechtlich haltbare Informationen zum Thema gebeten.
Hier die Antworten der Pressestelle des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen:
„Die Rechtgrundlagen für eine Eintragung der Schlüsselzahl 02 im Führerscheindokument sind die folgenden:
Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 legt in Artikel 5 fest, dass im Führerschein zu vermerken ist, unter welchen Bedingungen der Fahrer berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen. Anhang I der Richtlinie beschreibt die notwendigen Zusatzangaben oder Einschränkungen in Form der Schlüsselzahlen, die ggf. eingetragen werden müssen. Die Ziffer 02 steht für „Hörprothesen/Kommunikationshilfen“. Diese Richtlinie wurde bezüglich der Schlüsselzahlen zuletzt mit der Richtlinie (EU) 2016/1106 der Kommission vom 07.07.2016 geändert. Seitdem gibt es die Untergruppierung, Schlüsselzahlen 02.01 und 02.02, nicht mehr und somit nur noch die Schlüsselzahl 02.
Das Verzeichnis der Schlüsselzahlen wurde in die Anlage 9 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) übernommen.
§ 11 Absatz 2 FeV regelt allgemein, dass bei Bekanntwerden von Tatsachen, die die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen kann. Bedenken gegen die Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder Mangel nach Anlage 4 FeV oder Anlage 5 FeV (bei LKW- und Busführerscheinen) hinweisen.
§ 11 Absatz 6 FeV regelt weiter, dass Untersuchungen auf Grund eines Auftrages durch den Betroffenen erfolgen können. Somit hat dieser auch das Gutachten zu bezahlen.
Anlage 4 FeV ist eine Aufstellung häufiger vorkommender Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen oder aufheben können. Nummer 2. befasst sich mit der Schwerhörigkeit und der Gehörlosigkeit. Für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen werden die Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung genannt.
Außerdem gibt es die sogenannten Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand: 24.05.2018), die als Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, veröffentlicht werden. Das Kapitel 3.2 befasst sich mit dem Hörvermögen.
Dies sind die rechtlichen Grundlagen, die von den mit dem Vollzug vor Ort beauftragten Fahrerlaubnisbehörden bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens herangezogen werden.
In der Regel werden für die Feststellung einer Beeinträchtigung des Hörvermögens und damit einhergehender Zweifel an der Kraftfahreignung Erkenntnisse durch eigene Angaben der Betroffenen in aktuellen Antragsverfahren gewonnen. Diese können schriftlich durch eigene Angaben auf einem Vordruck oder durch mündliche Hinweise in einem Gespräch erfolgen. Im Gespräch mit dem Betroffenen können auch sichtbare Hörgeräte erkannt werden. Bei der Beurteilung der Kraftfahreignung muss die Behörde auch mögliche assoziierte Erkrankungen berücksichtigen, falls nötig durch Konsultation weiterer Fachdisziplinen des Probanden. Entscheidend bei der Beurteilung der Fahreignung ist vor allem die Frage der möglichen Kompensierbarkeit. Eine Hörminderung kann durch eine Steigerung anderer sensorischer Leistungen kompensiert werden. Somit sind hörgeminderte und gehörlose Fahrer in der Lage, durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Eine wesentliche Rolle spielt hierbei das Sehvermögen. Die Orientierung im motorisierten Straßenverkehr erfolgt nämlich überwiegend über das optische System, da verkehrsrelevante Informationen maßgeblich über visuelle Signale vermittelt werden. Die o.g. Begutachtungsleitlinien führen hierzu aus, dass das Gehör als Hilfsmittel im Straßenverkehr weitgehend zurückgetreten ist. Zu berücksichtigen ist auch, ob durch die Hörminderung ggf. Gleichgewichtsstörungen vorliegen.
Die Eintragung von Schlüsselzahlen nach Anlage 9 FeV erfolgt also grundsätzlich in Fällen, in denen beispielsweise das Tragen von Hör- oder Kommunikationshilfen erforderlich ist, um die Anforderungen an die Eignung nach Anlage 4 Nr. 2 FeV zu erfüllen.
Zu Ihrer Frage nach der Eintragung und der Verpflichtung, die Hörhilfe zu tragen, ist anzumerken, dass sich gehörlose Personen vollständig auf das vorgenannte optische System verlassen (müssen). Bei Hör- und Kommunikationshilfen findet die Orientierung – wenn auch zu einem kleinen Teil – mit diesen statt, die sich beim Nicht-Funktionieren (Batterie) oder Nicht-Tragen negativ auswirken. Das Tragen eines Cochlea-Implantats oder eines Hörgerätes ist im Einzelfall Voraussetzung für die Fahreignung. Daher darf bei Ausfall eines Akkus oder der Batterie ein Fahrzeug nicht weiter geführt werden. Dies ist auch der Grund für die Eintragung der Schlüsselzahl im Führerscheindokument.
Die Fahrerlaubnisbehörden in Nordrhein Westfalen üben zuständigkeitshalber im Rahmen ihres Verwaltungshandels den in § 11 Absatz 2 Satz 1 FeV eingeräumten Ermessensspielraum aus.
Die nordrhein-westfälischen Fahrerlaubnisbehörden berichten auf Nachfrage, dass es in der Regel keine Probleme im Zusammenhang mit der Schlüsselzahl 02 "Hörhilfe/Kommunikationshilfe" in Führerscheindokumenten gebe. Die Ziffer 3.2 "Hörvermögen" der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung werde berücksichtigt.
Zitat aus den Begutachtungsleitlinien (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach):
Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand: 24.05.2018)
3.2 Hörvermögen
Leitsätze
Eine Beeinträchtigung der Hörleistung bis hin zur beidseitigen stellt kein Hindernis zur Erteilung der Fahrerlaubnis dar. Für die Fahreignung ist eine HNO-ärztliche Begutachtung erforderlich.
Gruppe 1
Bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der Gruppe 1 ergeben sich bei hochgradiger
Schwerhörigkeit oder Gehörlosigkeit keine Bedenken, wenn nicht weitere körperliche
oder psychische Defizite vorliegen, die eine fachärztliche Untersuchung erforderlich
machen.
Entscheidend bei der Beurteilung der Fahreignung ist vor allem die Frage der möglichen Kompensierbarkeit. Durch eine vorhandene Hörminderung kann eine Steigerung anderer sensorischer Leistungen erreicht werden. Somit sind hörgeminderte oder gehörlose Fahrer in der Lage, durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.
Peter Hölterhoff