Mit dem Inklusionsstärkungsgesetz wurde auch die KHV („Kommunikationshilfeverordnung“) NRW überarbeitet, die die Rechte auf Kommunikationshilfe unter anderem auch für Menschen mit Hörbehinderung in den Wirkungsbereichen der Landesregierung konkretisiert.
War die alte Fassung noch etwas gebärdensprachdominiert (auch wenn sie andere Hilfen nicht ausschloss), bezieht sich die neue Fassung der KHV ausdrücklich auf alle Menschen mit Kommunikationsbehinderung. Sei es gehörlos oder lautsprachlich orientiert schwerhörig oder taubblind oder sprachbehindert.
Eine Unterstützung für Eltern mit Kommunikationsbehinderung, wenn sie die Belange Ihrer Kinder in „Fragen der elterlichen Sorge“ vertreten (zum Beispiel Elternsprechtage und Elternversammlungen in Schule oder Kindertagesstätte), blieb bisher ebenfalls nicht finanziert. Das ist mit der Reform jetzt hinzugekommen!
Wobei eine Kommunikationshilfe nicht nur Assistenz wie Gebärdensprachdolmetscher oder Schriftdolmetscher bedeutet, sondern auch technische Kommunikationshilfe wie zum Beispiel eine induktive Anlage. Durch das Gesetz besteht auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass diese Mittel eingesetzt werden. Keine Lehrkraft darf sich weigern, bei einer Elternversammlung ins Mikrofon zu sprechen und muss die anderen Teilnehmer/innen ebenfalls anhalten, das zu tun.
Das Schulministerium hat im Herbst letzten Jahres ein Merkblatt für alle Schulen und Schulträger erstellt, das auch über den Landesbehindertenrat an die Selbsthilfeverbände verteilt wurde. Darin waren nach wie vor nur die Gebärdensprachdolmetscher genannt.
Deswegen hat des DSB Landesverband ein Infoblatt erstellt und einen Musterantrag, der die Hilfen differenzierter aufführt.
Informationsblatt zum Anspruch auf Kommunikationsunterstützung für Eltern in Schulangelegenheiten >>>
Antrag auf Kommunikationsunterstützung für Eltern in der Schule >>>für Eltern in der Schule >>>