Erfreulicherweise hat die Bundesregierung nunmehr per Rechtsverordnung vom 20.10.2020 die Regelung bis zum 31.12.2021 verlängert.
Das bedeutet, dass insbesondere folgende Regelung bis Ende nächsten Jahres weiter gilt:
Die CIV NRW News hat sich den über 300 Seiten starken Teilhabebericht NRW angesehen und informative Stellen für Hörgeschädigte herausgesucht.
Unter
Teil A, Punkt 3.2 „Art der Beeinträchtigungen und unterschiedliche Barrieren“ finden wir Angaben zur Hör- und Sprachbehinderung.
Die amtliche Schwerbehindertenstatistik weist die Art der schwersten Behinderung aus. Im Jahr 2017 hat in Nordrhein-Westfalen gut die Hälfte der Personen mit Schwerbehinderung eine körperliche Behinderung. Der Anteil der Menschen mit Sinnesbehinderung liegt bei 7%, darunter sind 4% mit Sehbehinderungen und 3% mit Hör- und Sprachbeeinträchtigung oder einer Gleichgewichtsstörung.
Jetzt erfolgte der Regierungsentwurf
(Es hat gegenüber dem Referentenentwurf im gestern verabschiedeten Kabinettsentwurf eine Ergänzung im Bereich der Pflege gegeben)
Das Bundeskabinett hat am 29.07.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen.
Mit dem Gesetz werden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten verschlankt.
Für Steuerpflichtige mit Behinderungen besteht im Einkommensteuergesetz die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen.
Kinder und Jugendliche mit Behinderung dürfen nicht zu Verlierern der Corona-Pandemie werden. Dies fordern Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler am Institut für Sonderpädagogik der Pädagogischen Hochschule Heidelberg in einer Stellungnahme. Für den Start des Schulbetriebs, der in Baden-Württemberg für den 4. Mai geplant ist, werden demnach differenzierte Lösungen benötigt, um einerseits die Gesundheit von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung, ihrer Familien und Lehrkräfte zu schützen und zugleich das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Bildung zu erfüllen.
Update
Liebe CIV NRW- Mitglieder,
der Corona-Virus und die damit angeordneten Beschränkungen zwingen uns dazu, die Jahreshauptversammlung ausfallen zu lassen. Um trotzdem wichtige Beschlüsse fassen zu können, nutzen wir das Umlaufverfahren. In einigen Tagen erhaltet ihr umfangreiche Informationen hierzu per Post. Der Postversand durch den CIV NRW ist satzungsbedingt notwendig.
Allerdings gilt dies nicht für die Abgabe eures Abstimmformulars. Das Abstimmformular könnt ihr per Post, per FAX oder per E-Mail an uns zurücksenden.
Wir benötigen eine Beteiligung/Rücksendung von min. 50 % unserer Mitglieder, damit das Umlaufverfahren gültig ist. Darum bitten wir euch eindringlich um Teilnahme am Umlauf und Rücksendung des Abstimmbogens.
Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verabschiedet.
Art. 2 § 5 des Gesetzes sieht auch Änderungen des Vereinsrechts vor. Das Gesetz ist ab dem 27.03.2020 gültig.
§ 5 Vereine und Stiftungen
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Der Schwerbehindertenausweis wird vom Versorgungsamt beziehungsweise der nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und somit eine Schwerbehinderung vorliegt. Der Ausweis dient gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern, Arbeitgebern und anderen als Nachweis. Außerdem gewähren viele Vereine, Verbände und Unternehmen auf freiwilliger Basis bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises Vergünstigungen. Er hat die Grundfarbe Grün. Auf der Vorderseite wird das Ende der Gültigkeit vermerkt. Den „Freifahrtausweis“ - linke Seite grün, rechte Seite orange - erhalten schwerbehinderte Menschen, die gehbehindert, hilflos, gehörlos oder blind sind, und unter bestimmten Voraussetzungen Versorgungsberechtigte, zum Beispiel Kriegsbeschädigte.
Bundesweite Kampagne „Weg mit den Barrieren!“ des Sozialverband VdK.
Umfrage zum vollständigen barrierefreien Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs des Deutschen Bahnkunden-Verbandes.
Preissteigerungen im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) zum Jahreswechsel, Umweltspuren, Dieselfahrverbote, „On-Demand-Mobilitätsdienste“, Elektromobilität sowie Bus- und Bahnfahren für ein besseres Klima sind aktuell wichtige Schlagwörter, aber um die barrierefreie Ausgestaltung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist es ruhig geworden. Dabei verlangt das Personenbeförderungsgesetz bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit bei Verkehrsmitteln wie U-/Stadt- und Straßenbahnen, Bahnen besonderer Bauart (z. B: Schwebebahn, H-Bahn), und Linienbussen (inkl. O-Busse).